vgl. BAG vom 14.02.1977 LS 2 m.w.N.; ArbG Marburg, 22.07.1969
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Horn hat mit Urteil vom 20.03.1968 (Az. 2 C 22/68) entschieden, dass ein Bewerber um eine Handelsvertretung keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten gegen den potenziellen Auftraggeber hat, wenn dieser die Kostenübernahme nicht zugesagt hat. Das Gericht begründete dies mit dem Fehlen einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung zur Kostentragung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangte von einem Unternehmen die Erstattung seiner Reisekosten, die ihm im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch für die Übernahme einer Handelsvertretung entstanden waren. Der Anspruch wurde aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsanbahnung oder einer vermeintlichen vorvertraglichen Pflicht des Unternehmens abgeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Horn wies die Klage ab und verurteilte den Bewerber zur Tragung seiner eigenen Reisekosten. Ein Erstattungsanspruch bestehe nur, wenn der Auftraggeber die Kostenübernahme ausdrücklich oder konkludent zugesagt habe – was im vorliegenden Fall nicht der Fall war.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine vertragliche Vereinbarung: Es gab keine Absprache oder Zusage des Unternehmens, die Reisekosten zu übernehmen.
- Keine gesetzliche Grundlage: Weder das Handelsgesetzbuch (HGB) noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sehen eine generelle Pflicht zur Erstattung von Bewerbungskosten vor.
- Risiko des Bewerbers: Die Kosten für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch trägt grundsätzlich der Bewerber selbst, es sei denn, es liegt eine besondere Abrede vor.
Rechtlicher Kern: Ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Rahmen von Bewerbungsgesprächen – auch nicht bei Handelsvertretern.