vgl. dazu OLG Hamm, 16.06.1992 LS 2; 25.05.2001 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht allein aufgrund allgemeinen Verhandlungsvertrauens oder seiner Sachkunde persönlich haftet. Eine Eigenhaftung setzt vielmehr voraus, dass der VV aus Sicht des Vertragspartners durch außergewöhnliche Sachkunde oder besondere persönliche Zuverlässigkeit eine persönliche Gewähr für den Erfolg des Geschäfts bietet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. Kunde) könnte Schadensersatz von einem Versicherungsvertreter (VV) aus Eigenhaftung (persönlicher Haftung neben der Vertretungsmacht für die Versicherung) verlangen. Grundlage wäre ein besonderes Vertrauen in die Person des VV, das über das übliche Maß hinausgeht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verneint eine Eigenhaftung des VV allein aufgrund von normalem Verhandlungsvertrauen oder allgemeiner Sachkunde. Vielmehr ist erforderlich, dass der VV aus Sicht des Vertragspartners durch außergewöhnliche Qualifikationen oder herausragende Zuverlässigkeit eine persönliche Erfolgsgarantie für das Geschäft übernimmt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.10.1989) und betont, dass eine Eigenhaftung nur bei besonderem persönlichem Vertrauen in den VV greift. Dieses muss sich aus objektiven Umständen ergeben, die über die typische Rolle eines Vertreters hinausgehen (z. B. explizite Zusagen oder spezielle Expertise, die der VV als eigene Leistung anbietet). bloße Fachkenntnis oder die übliche Vertrauensbasis im Geschäftsverkehr reichen nicht aus.