rkr.; Vorinstanz ArbG Freiburg (Breisgau), 22.03.2011 - 5 Ca 147/10 -; bestätigt durch BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11 -; die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit / Kurzzusammenfassung
Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN), der während einer unwiderruflichen Freistellung (mit Urlaubsverrechnung) verbotenerweise für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet, zwar gegen seine Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verstößt, aber keine Ansprüche aus §§ 60, 61 HGB auslöst. Schadensersatz kann der Arbeitgeber (AG) nur nach § 280 BGB geltend machen, wenn er konkreten Schaden nachweist. Der AN behält seinen Vergütungsanspruch gegen den AG, und eine Anrechnung des bei dem Konkurrenten erzielten Verdienstes ist ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitnehmer (AN) – einem Produktionsmanager/technischen Leiter – Schadensersatz und Anrechnung der bei einem Konkurrenten während der Freistellungsphase erzielten Vergütung.
- Rechtsgrundlagen:
- §§ 60, 61 HGB (Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen, Herausgabe von Provisionen)
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
- § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis)
- § 812 BGB (Bereicherungsrecht)
- § 615 BGB (Annahmeverzug)
- § 285 BGB (Herausgabe des Ersatzes bei Unmöglichkeit)
b) Was hat das Gericht entschieden?
Keine Anwendung von §§ 60, 61 HGB:
- Der AN hat keine Geschäfte i.S.d. § 60 HGB getätigt, sondern ist als Arbeitnehmer für einen Konkurrenten tätig geworden. § 60 HGB setzt voraus, dass der Handlungsgehilfe selbstständig Geschäfte macht (z. B. auf Provisionsbasis). Eine bloße Arbeitnehmerstellung bei einem Wettbewerber fällt nicht darunter.
- § 61 HGB (Herausgabe von Provisionen) ist nicht anwendbar, da der AN keine Gewinne aus selbstständigen Geschäften erzielt hat.
Schadensersatz nur nach § 280 BGB bei konkretem Schaden:
- Der AN hat gegen § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er während der Freistellung für einen Konkurrenten arbeitete.
- Ein Schadensersatzanspruch des AG setzt jedoch konkreten Vortrag zum Schaden voraus. Pauschale Ansprüche sind nicht möglich.
Keine Anrechnung des Konkurrenzverdienstes:
- Der AN behält seinen vollen Vergütungsanspruch gegen den AG aus der Freistellungsvereinbarung.
- Eine Anrechnung des bei dem Konkurrenten erzielten Lohns scheidet aus, weil:
- § 615 S. 2 BGB (Annahmeverzug) nicht anwendbar ist (keine Arbeitspflicht mehr wegen Freistellung).
- § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) nicht greift, da der AN die Vergütung nicht durch treuwidriges Verhalten, sondern durch Arbeitsleistung beim Konkurrenten verdient hat.
- § 285 BGB (Herausgabe des Ersatzes) nicht passt, weil die Freistellung keine Leistungsstörung, sondern eine vertragliche Vereinbarung war.
- § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) nicht vorliegt, da der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot keine Geschäftsgrundlage ist.
- § 242 BGB (Treu und Glauben) keine Anrechnung rechtfertigt, da der AN nicht "doppelt kassiert", sondern für seine Arbeit beim Konkurrenten eine Gegenleistung erbracht hat.
Kein automatischer Verlust des Urlaubsanspruchs:
- Die Freistellung diente auch der Urlaubsverrechnung. Eine Anrechnung des Konkurrenzverdienstes würde den Urlaubsanspruch unwirksam machen, was unzulässig ist.
Rechtsfolgen für den AG:
- Der AG kann fristlos kündigen oder Vertragsstrafen vereinbaren.
- Schadensersatz ist nur bei nachgewiesenem Schaden möglich.
- Eine Anrechnung des Zwischenverdienstes kann nur vertraglich vereinbart werden (z. B. im Freistellungsvertrag).
c) Begründung des Gerichts
Abgrenzung zu §§ 60, 61 HGB:
- § 60 HGB verbietet selbstständiges Geschäftemachen, nicht aber die Arbeitnehmertätigkeit bei einem Konkurrenten.
- § 61 HGB dient der Abschöpfung von Provisionen, nicht der Herausgabe von Arbeitslohn.
Treuepflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB):
- Der AN darf während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit ausüben, auch nicht während der Freistellung.
- Allerdings muss der AG konkreten Schaden nachweisen, um Schadensersatz zu erhalten.
Keine Anrechnung des Konkurrenzlohns:
- Die Freistellung war unwiderruflich und mit Urlaubsverrechnung verbunden.
- Der AG hat bewusst auf die Arbeitsleistung verzichtet, aber nicht auf die Treuepflichten des AN.
- Eine doppelte Vergütung ("Doppelte Kassierung") ist nicht unerträglich, da der AN beim Konkurrenten eine Gegenleistung erbracht hat.
Keine analoge Anwendung anderer Normen:
- Weder § 285 BGB (Ersatzherausgabe) noch § 313 BGB (Geschäftsgrundlage) oder § 242 BGB (Treu und Glauben) rechtfertigen eine Anrechnung.
---
Kernaussage
Ein Arbeitnehmer, der während einer unwiderruflichen Freistellung für einen Konkurrenten arbeitet, verstößt gegen seine Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), löst aber keine Ansprüche aus §§ 60, 61 HGB aus. Der Arbeitgeber kann nur Schadensersatz nach § 280 BGB verlangen, wenn er einen konkreten Schaden nachweist. Eine Anrechnung des Konkurrenzverdienstes auf die Freistellungsvergütung ist ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde vertraglich vereinbart. Der Arbeitnehmer behält seinen vollen Lohnanspruch.