rkr.; Berufungsentscheidung LAG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 9 Sa 45/11 -; Revisionsentscheidung BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Freiburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Vergütung hat, die ein Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von einem Konkurrenzunternehmen erhalten hat. Das Gericht stützt sich dabei auf § 61 HGB und bestätigt, dass das sogenannte „Eintrittsrecht“ keinen Herausgabeanspruch begründet, da die Tätigkeit beim Konkurrenten kein „Geschäftemachen“ darstelle. Der Arbeitgeber kann jedoch Schadensersatz verlangen, falls ihm ein Schaden entstanden ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt von seinem Arbeitnehmer (AN) die Herausgabe der Vergütung, die dieser für eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen während der Freistellungsphase erhalten hat. Der Anspruch soll sich aus § 61 Abs. 1, 2. HS HGB (Eintrittsrecht) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Freiburg hat den Anspruch des AG auf Herausgabe der Vergütung abgelehnt. Es hat festgestellt, dass § 61 Abs. 1, 2. HS HGB keinen Herausgabeanspruch begründet, da die Tätigkeit beim Konkurrenten kein „Geschäftemachen“ im Sinne der Vorschrift darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
- Das „Eintrittsrecht“ aus § 61 Abs. 1, 2. HS HGB gibt dem AG nicht das Recht, die Vergütung für die beim Konkurrenten geleistete Tätigkeit herauszuverlangen.
- Die Tätigkeit als AN bei einem Konkurrenzunternehmen fällt nicht unter den Tatbestand des „Geschäftemachens“.
- Es ist nicht unbillig, dass der AG keinen Herausgabeanspruch hat, da er stattdessen Schadensersatz nach § 61 Abs. 1, 1. HS HGB verlangen kann, sofern ihm ein Schaden entstanden ist.
- Das Gericht folgt dabei der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.02.1962 - 5 AZR 79/61).