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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 30.05.2001 - 9 U 708/01 -; LG Ansbach, 17.01.2001 - 3 O 1585/00 -

vgl. dazu OLG Karlsruhe, 05.05.1998 LS 1; a.A. OLG Köln, 06.04.1976 LS 1, 4, 5; KG, 03.02.1960 LS 2; 18.09.1995 LS 2 m.w.N.

Betrifft die Auskunftsklage aber lediglich einen Teilaspekt des mit ihr vorbereiteten Hauptanspruchs, ist die Beschwer nur ein Bruchteil des Hauptanspruchs anzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der HV Auskunft über die verdiente durchschnittliche Jahresprovision begehrt (vgl. dazu BGH, 10.03.1960 LS 2).

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass sich bei Abweisung einer Stufenklage (Auskunfts- und Leistungsanspruch) die Beschwer des Klägers nach dem vollen Wert des Hauptanspruchs bemisst, nicht nur nach einem Bruchteil. Dies gilt, wenn die Klage insgesamt abgewiesen wird, weil die materiell-rechtliche Grundlage für beide Ansprüche fehlt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Verfolgt mit einer Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch (z. B. zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs) und sodann einen Leistungsanspruch (z. B. Zahlung).
  • Beklagter: Weist die Klage ab (hier: erfolgreich in Vorinstanz).
  • Rechtsgrund: Die Stufenklage (§ 254 ZPO) verbindet beide Ansprüche in einem Verfahren. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Hauptanspruchs.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Wird die gesamte Stufenklage (Auskunft und Leistung) abgewiesen, weil die materiell-rechtliche Grundlage für beide Ansprüche fehlt, bemisst sich die Beschwer des Klägers (für die Zulässigkeit der Revision) nach dem vollen Wert des Leistungsanspruchs.
  • Ausnahme: Wird nur der Auskunftsanspruch abgewiesen, ist ein Bruchteil des Hauptanspruchs maßgeblich (z. B. 1/10 bis 1/3, je nach Einzelfall).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtskraftfähiger Inhalt der Entscheidung: Die Abweisung der gesamten Stufenklage betrifft beide Ansprüche. Der Kläger kann den Hauptanspruch ohne die Auskunft nicht durchsetzen – die Abweisung blockiert also den vollen wirtschaftlichen Wert des Leistungsanspruchs.
  2. Unterschied zur isolierten Auskunftsklage: Bei einer isolierten Abweisung des Auskunftsanspruchs ist die Realisierung des Hauptanspruchs nur tatsächlich erschwert (z. B. wegen fehlender Beweismittel), aber nicht rechtlich ausgeschlossen. Hier genügt ein Bruchteil.
  3. Verweis auf Präjudizien: Der BGH stützt sich auf frühere Entscheidungen (BGHZ 128, 85; BGH, 24.11.1994 – GSZ 1/94), die zwischen teilweiser und vollständiger Abweisung unterscheiden.

Praktische Bedeutung: Die Entscheidung klärt, dass die Beschwer bei vollständiger Abweisung einer Stufenklage höher zu bewerten ist als bei isolierter Auskunftsabweisung – relevant für die Revision (Zulässigkeit hängt von der Beschwerhöhe ab, § 543 ZPO).

KI INHALT
Beschwerbemessung bei Stufenklage: Bei Abweisung der gesamten Klage ist der Wert des Leistungsanspruchs maßgeblich, nicht nur ein Bruchteil. Unterschiedliche Grundsätze für Auskunftskläger und -beklagte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschwer bei Abweisung einer Stufenklage in der Auskunftsstufe
NORM
§ 3 ZPO
§ 254 ZPO
§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.2001
AKTENZEICHEN
II ZR 217/01
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
09.06.2026 12:21:55