vgl. BFH, 20.07.1961 - IV 366/60 -; 20.07.1962 LS 1, DB 62, 1194, 1195; DB-KU Nr. 608 und 609; vgl. dazu auch BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB für einen Handelsvertreter (HV) auch dann zum laufenden Gewinn zählt, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses gleichzeitig die Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs bedeutet – jedenfalls bis zur Neufassung des § 24 Nr. 1 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1961.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB gegen seinen Unternehmer geltend gemacht, der durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Gleichzeitig beendete der HV damit seinen gesamten Gewerbebetrieb. Das Finanzamt wollte die Ausgleichszahlung nicht als laufenden Gewinn versteuern, sondern möglicherweise als außergewöhnlichen Ertrag (z. B. im Rahmen einer Betriebsaufgabe). Der HV (oder das Finanzamt) begehrte Klarheit, ob die Zahlung dem laufenden Gewinn zuzuordnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zum laufenden Gewinn des Handelsvertreters gehört – auch wenn die Vertragsbeendigung die Aufgabe des Gewerbebetriebs bedeutet. Dies galt zumindest bis zur Änderung des § 24 Nr. 1 EStG im Jahr 1961.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die bis dahin geltende Fassung des § 24 Nr. 1 EStG, der keine Ausnahme für den Fall vorsah, dass die Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe stand. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hatte (wie später durch das Steueränderungsgesetz 1961), war die Ausgleichszahlung als laufender Gewinn zu behandeln. Die Zahlung war damit steuerpflichtig im Jahr des Zuflusses und nicht etwa als Teil eines Betriebsaufgabegewinns.