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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 20.06.1978 - 8 TaBV 35/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Im Streit (vgl. dazu VW 77, 615) um die Frage eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Festsetzung von Abschluss- und Anteilsprovisionen (= Superprovisionen oder Leitungsprovisionen) hat das BAG, die Rechtsbeschwerden beider Seiten gegen den Beschluss des LAG Düsseldorf, # 20.06.1978 - 8 Ta BV 35/77 - (vgl. VW 78, 991) durch Beschluss vom 28.07.1981 - 1 ABR 56/78 - zurückgewiesen, damit aber nur formal das Mitbestimmungsrecht bei Abschlussprovisionen bejaht, für Superprovisionen jedoch verneint; a.A. noch BAG, 29.03.1977

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei Anteils-, Super- oder Leitungsprovisionen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hat, da diese nicht die Voraussetzungen für ein leistungsbezogenes Entgelt erfüllen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Anteils-, Super- oder Leitungsprovisionen für Arbeitnehmer (AN) gem. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, der die Mitbestimmung bei „Akkord- und Prämiensätzen“ regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat das Mitbestimmungsrecht abgelehnt. Anteils-, Super- oder Leitungsprovisionen fallen nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.

c) Begründung des Gerichts: Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur bei leistungsbezogenem Entgelt, das drei Voraussetzungen erfüllt:

  1. Messbarkeit: Die individuelle Leistung des AN muss gemessen werden.
  2. Vergleichbarkeit: Die gemessene Leistung muss mit einer vorgegebenen Bezugsleistung verglichen werden.
  3. Proportionalität: Das Entgelt muss sich nach dem Verhältnis der AN-Leistung zur Bezugsleistung bestimmen.

Da Anteils-, Super- oder Leitungsprovisionen diese Kriterien nicht erfüllen (z. B. fehlt oft ein direkter Leistungsvergleich oder eine proportionale Entgeltbemessung), scheidet das Mitbestimmungsrecht aus.

KI INHALT
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Anteils-, Super- oder Leitungsprovisionen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG, da diese kein leistungsbezogenes Entgelt mit individueller Messung und Vergleich mit Bezugsleistung darstellen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festsetzung von Abschluss- und Anteilsprovisionen
Mitbestimmung
Betriebsrat
Abschlussprovision
Superprovision
Leitungsprovisionen
FUNDSTELLE
VW 81, 1516
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.06.1978
AKTENZEICHEN
8 TaBV 35/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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