vgl. dazu BFH, 06.10.1966 LS 1; BGH, 28.06.1973 LS 2 ff.; LG Berlin, 08.08.1977 LS 21; Deon, Besteuerung der Handelsvertreter, 2. A., S. 112; Assmann/Burhoff, Besteuerung der Vertreter und Makler, Rz. 2187; Küstner/v. Manteuffel/Evers, HdB-ADR, Bd. II, 6. A., Rz. 1764; dazu Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A., Kap. XXII Rzz. 110 ff.; Vfg der OFD Frankfurt/Main v. 3.4.1968 - S 7270 B - 3/68 - BSt. 12; Vfg. der OFD Frankfurt/Main v. 15.8.1968 - S 7270 B - 3/68 - BSt. 3; Vfg. der OFD Hamburg v. 16.9.1969 - S 7440 - 34/69 - St 512, alle abgedruckt bei Küstner/v. Manteuffel/Evers, HdB-ADR, Bd. II, 6. A., Rz. 1865 Nr. 16-18 (nicht aber abgedruckt in der Neuauflage Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A.)
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Fazit: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB der Umsatzsteuer unterliegen.
Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt verlangt vom Steuerpflichtigen (vermutlich ein Unternehmen, das Handelsvertreter beschäfigt) die Zahlung von Umsatzsteuer auf Ausgleichszahlungen, die es an seine Handelsvertreter nach § 89b HGB geleistet hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen.
c) Begründung: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung, dass Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter als Entgelt für eine Leistung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit anzusehen sind und somit umsatzsteuerpflichtig sind. Die Zahlungen fallen damit in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer nach dem damals geltenden Recht.