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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 27.06.1957 - V 106/57 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BFH, 06.10.1966 LS 1; BGH, 28.06.1973 LS 2 ff.; LG Berlin, 08.08.1977 LS 21; Deon, Besteuerung der Handelsvertreter, 2. A., S. 112; Assmann/Burhoff, Besteuerung der Vertreter und Makler, Rz. 2187; Küstner/v. Manteuffel/Evers, HdB-ADR, Bd. II, 6. A., Rz. 1764; dazu Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A., Kap. XXII Rzz. 110 ff.; Vfg der OFD Frankfurt/Main v. 3.4.1968 - S 7270 B - 3/68 - BSt. 12; Vfg. der OFD Frankfurt/Main v. 15.8.1968 - S 7270 B - 3/68 - BSt. 3; Vfg. der OFD Hamburg v. 16.9.1969 - S 7440 - 34/69 - St 512, alle abgedruckt bei Küstner/v. Manteuffel/Evers, HdB-ADR, Bd. II, 6. A., Rz. 1865 Nr. 16-18 (nicht aber abgedruckt in der Neuauflage Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A.)

LEITSÄTZE

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Fazit: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB der Umsatzsteuer unterliegen.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt verlangt vom Steuerpflichtigen (vermutlich ein Unternehmen, das Handelsvertreter beschäfigt) die Zahlung von Umsatzsteuer auf Ausgleichszahlungen, die es an seine Handelsvertreter nach § 89b HGB geleistet hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen.

c) Begründung: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung, dass Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter als Entgelt für eine Leistung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit anzusehen sind und somit umsatzsteuerpflichtig sind. Die Zahlungen fallen damit in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer nach dem damals geltenden Recht.

KI INHALT
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB unterliegen der Umsatzsteuer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
USt
Umsatzsteuerbarkeit der Ausgleichszahlung
FUNDSTELLE
BFHE 65, 130
BB 57, 850
DB 57, 860
DB 62, 9
VersVerm 57, 93
VersVerm. Sonderbeilage Dezember 57, 5
HVR Nr. 137
HVuHM 57, 475
BStBl. III 57, 282
StRK UStG § 1 Ziff. 1 R. 62
NORM
§ 1 Nr. 1 UStG
§ 10 UStDB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1957
AKTENZEICHEN
V 106/57 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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