vgl. dazu EuGH, 17.11.1993; a.A. LG Heidelberg, 31.05.1989 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat entschieden, dass die Rechtsverordnungen aus den Jahren 1934 und 1982, die Versicherungsunternehmen und -vermittlern verbieten, Sondervergütungen (wie Provisionen) an Versicherungsnehmer zu zahlen, nicht gegen EU-Recht (Art. 5 und Art. 85 Abs. 1 EGV, heute AEUV) verstoßen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Betroffener (vermutlich ein Versicherungsunternehmen oder -vermittler) hat vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Rechtsgültigkeit der Verbotsverordnungen angefochten. Diese Verordnungen – erlassen vom Reichsaufsichtsamt (1934) und später vom Bundesaufsichtsamt (1982) – basieren auf § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) und verbieten die Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer. Der Vorwurf lautete, dass diese Verbote gegen Art. 5 EGV (Grundsatz der Gemeinschaftstreue, heute Art. 4 EUV) und Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 AEUV, Kartellverbot) verstoßen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Verordnungen für rechtmäßig erklärt und den Vorwurf des Verstoßes gegen EU-Recht zurückgewiesen.
c) Begründung des Gerichts: Das AG Berlin-Tiergarten sah keine Verletzung von Art. 5 EGV (Pflicht zur Gemeinschaftstreue) oder Art. 85 Abs. 1 EGV (Kartellverbot). Die Verbotsregelungen dienten dem Verbraucherschutz und der Ordnung des Versicherungsmarktes, was als legitimes Ziel im öffentlichen Interesse anzusehen ist. Zudem handele es sich bei den Verordnungen um staatliche Hoheitsakte (keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen), die nicht dem Kartellverbot unterfallen. Die Regelungen seien daher mit dem EU-Recht vereinbar.