Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Schleswig entschieden in seinem Urteil vom 27.08.1986 (4 U 27/85 – Eismann 1), dass ein Franchisenehmer (FN) im vorliegenden Fall als selbstständiger Kaufmann und nicht als Arbeitnehmer (AN) des Franchisegebers (FG) einzustufen ist. Die Entscheidung betont, dass die typischen Merkmale eines Franchisevertrags (z. B. Nutzungsrechte an Marken, eigene Risikotragung, Vertragsfreiheit) gegen eine persönliche Abhängigkeit sprechen, die für ein Arbeitsverhältnis erforderlich wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Franchisenehmer (FN) und Franchisegeber (FG) streiten über die rechtliche Einordnung ihrer Beziehung.
- Streitgegenstand: Der FN beansprucht möglicherweise Arbeitnehmerrechte (z. B. Kündigungsschutz) und argumentiert, er sei unselbstständig in das System des FG eingebunden.
- Rechtsgrundlage: Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit (Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis eigener Art) und Arbeitsverhältnis (§ 5 ArbGG, Definition des AN im BAG-Rechtsprechung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Schleswig stuft den FN als selbstständigen Kaufmann ein und verneint ein Arbeitsverhältnis. Begründet wird dies mit:
- Fehlende persönliche Abhängigkeit:
- Der FN handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Risikotragung, Gewinnerzielung durch Verkaufsmarge).
- Keine konkrete Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort oder Art der Arbeit (z. B. keine festen Arbeitszeiten, freie Gestaltung der Verkaufstouren).
- Unternehmerische Merkmale:
- Anmeldung eines kaufmännischen Gewerbebetriebs, eigene Bilanzpflicht, Einsatz eigenen Kapitals.
- Tragen des Unternehmerrisikos (Kosten, Steuern, Umsatzverantwortung).
- Vertragliche Ausgestaltung:
- Typische Franchise-Elemente (Nutzung von Marken, Know-how, Marketingstandards) sind kein Indiz für Unselbstständigkeit, sondern Wesensmerkmal des Franchisevertrags.
- Weisungen des FG (z. B. im Franchisehandbuch) dienen der Systemeinheitlichkeit, nicht der persönlichen Kontrolle.
- Rechtsnachfolgeklausel:
- Die Möglichkeit, den Vertrag auf einen Erben zu übertragen, spricht für Selbstständigkeit (in Arbeitsverträgen unüblich).
c) Begründung des Gerichts:
- Persönliche Abhängigkeit (Kernmerkmal des AN) liegt nicht vor, da:
- Der FN keine feste Arbeitszeit hat und seinen Einsatz selbst plant.
- Die Weisungsrechte des FG beziehen sich auf allgemeine Systemstandards (z. B. Markenführung), nicht auf die konkrete Arbeitsausführung.
- Wirtschaftliche Abhängigkeit (z. B. durch Umsatzvorgaben) reicht für eine AN-Eigenschaft nicht aus.
- Selbstständigkeit überwiegt:
- Der FN trägt eigenes unternehmerisches Risiko (kein festes Gehalt, eigene Kosten).
- Vertragliche Bindungen (z. B. Nebentätigkeitsverbot) sind typisch für Franchise- und Handelsvertreterverträge (§ 92a HGB) und schränken die Selbstständigkeit nicht grundlegend ein.
- Empfehlungen (z. B. im Franchisehandbuch) sind keine verbindlichen Anweisungen.
Rechtliche Einordnung:
Das Gericht folgt der BAG-Rechtsprechung (BAGE 18, 87) und betont, dass nur erhebliche Indizien (z. B. vollständige Eingliederung in den Betrieb) die vertragliche Selbstständigkeit widerlegen können. Hier überwiegen die kaufmännischen Freiheiten des FN.