Mit KI zur Entscheidungsfindung.
OLG München, 09.06.2005 - 31 Wx 008/05 – Klemmer Assekuranz –
Die Entscheidung betrifft das bei der Firmierung von VM zu beachtende Verbot des § 4 Abs. 1 VAG (§ 6 Abs. 1 VAG 2018). Nach dieser Vorschrift dürfen die Bezeichnung „Versicherung“ sowie eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur VU im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 1 a Abs. 1 VAG (§ 1 Abs. 1 und 3 VAG 2018) sowie deren Verbände verwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. Dazu genügt es allerdings nicht, lediglich die Gesellschaftsform anzugeben (LG Düsseldorf, 28.11.2019 LS 8 m.w.N. - direkt Assekuranz Service -). Vielmehr ist stets eine Bezeichnung zu wählen, die den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klarstellt, wie beispielsweise "Versicherungsvermittlungs-GmbH", "VM-oHG" oder "Versicherungsagentur", damit eine Irreführung von vornherein ausgeschlossen ist (LG Düsseldorf, 28.11.2019 - LS 9 m.w.N. - direkt Assekuranz Service -). Nach Auffassung des Senats soll die Gefahr einer Irreführung selbst dadurch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der klarstellende Zusatz mit der geschützten Bezeichnung verbunden wird, er jedoch eine Alleinstellung in der Firmmierung behält (LS 14). Für den Bezeichnungsschutz besteht eine Doppelzuständigkeit der BaFin und der Registergerichte. Die Registergerichte sind dabei mit Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet. In Zweifelsfällen entscheidet die BaFin, ob ein Unternehmen eine geschützte Bezeichnungen führen darf (§ 4 Abs. 2 VAG = § 6 Abs. 2 VAG 2018). Die BaFin-Entscheidung hat aber lediglich feststellenden Charakter. Die BaFin kann zudem beim Registergericht ein Löschungsverfahren anregen. Das Registergericht prüft und entscheidet dann, ob ein Rechtsverstoß besteht. Liegt dieser vor, ist die Löschung der Firma zwingend vorzunehmen. Eine bezeichnungsschutzrechtlich fehlerhafte Firmierung stellt ferner immer auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. der § 3 a UWG dar (LG Düsseldorf, 28.11.2019 LS 1). Diese kann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 HGB von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ebenso verfolgt werden (LG Düsseldorf, 28.11.2019 LS 1) wie von einem Wettbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
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