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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 25/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LAG Düsseldorf, 5.12.1990, 15 (4) TaBV 27/89; ArbG Düsseldorf, 18.11.1988, 8 BV 108/88

vgl. dazu LAG Nürnberg, 01.08.2001 LS 21 - Hamburg-Mannheimer 9 -

aber BAG, 16.06.1998 LS 1

vgl. auch BAG, 03.05.1989 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit: Das BAG hat entschieden, dass pauschal bezahlte Bildberichterstatter, die einer Zeitungsredaktion monatlich eine bestimmte Anzahl von Bildern liefern, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG gelten, wenn sie in der Übernahme der Fototermine frei sind.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Bildberichterstatter (oder eine Gruppe von Bildberichterstattern) begehrt die Anerkennung als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), um betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend machen zu können. Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen den Bildberichterstattern und der Zeitungsredaktion, für die sie tätig sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Bildberichterstatter keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind, wenn sie in der Wahl und Übernahme der Fototermine frei sind – selbst wenn sie monatlich eine feste Anzahl von Bildern liefern und pauschal bezahlt werden.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die fehlende persönliche Abhängigkeit als zentrales Merkmal des Arbeitnehmerbegriffs. Obwohl die Bildberichterstatter regelmäßig für die Redaktion tätig sind und eine feste Leistung erbringen, sind sie in der Organisation ihrer Arbeit (hier: Auswahl der Fototermine) frei. Diese Selbstständigkeit in der Arbeitsgestaltung schließt die Arbeitnehmereigenschaft aus, da diese nach § 5 Abs. 1 BetrVG eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber voraussetzt. Die pauschale Bezahlung und die feste Bildanzahl allein reichen für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht aus.

KI INHALT
Pauschal bezahlte Bildberichterstatter, die monatlich eine bestimmte Anzahl Bilder liefern, gelten nicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BetrVG, wenn sie frei in der Übernahme von Fototerminen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung AN / freier Mitarbeiter
Scheinselbständigkeit
pauschal bezahlter Mitarbeiter
FUNDSTELLE
RdA 92, 223
DB 92, 1781
AR-Blattei ES 110 Nr. 33
AuR 92, 250
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 52
ZTR 92, 437
ZUM 92, 652
NORM
§ 5 Abs. 1 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.01.1992
AKTENZEICHEN
7 ABR 25/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.08.2021