Vorinstanz LAG München, 12.12.1967 - 3 Sa 745/67 -
vgl. dazu BAG, 28.06.2006 LS 1 m.w.N.; 02.05.1970 LS 1; 03.05.1994 LS 4; 18.01.2000 LS 2; Gumpert, BB 70, 178; vgl. Meilicke, DB 70, 396
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass Wettbewerbsverbote für alle Arbeitnehmer (nicht nur kaufmännische Angestellte) nur wirksam sind, wenn sie eine angemessene Karenzentschädigung vorsehen und maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte ein Wettbewerbsverbot gegen einen nicht-kaufmännischen Arbeitnehmer durchsetzen. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit des Verbots, da es keine oder eine unzureichende Karenzentschädigung vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG erklärt:
- Wettbewerbsverbote für alle Arbeitnehmer sind unwirksam, wenn sie keine Karenzentschädigung vorsehen.
- Sie sind unverbindlich, soweit die Entschädigung unter dem gesetzlichen Mindestmaß (§ 74 Abs. 2 HGB: mindestens 50 % des letzten Gehalts) liegt.
- Verbote mit einer Laufzeit von über zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind ebenfalls unverbindlich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht wendet die Schutzvorschriften des HGB für kaufmännische Angestellte (§§ 74, 74a HGB) entsprechend auf alle Arbeitnehmer an, da diese sonst benachteiligt wären. Ziel ist ein fairer Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Schutz vor Konkurrenz und dem Recht des Arbeitnehmers auf berufliche Freiheit. Ohne angemessene Entschädigung oder bei übermäßiger Dauer wäre das Verbot eine unzumutbare Einschränkung.