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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München, 12.12.1967 - 3 Sa 745/67 -

vgl. dazu BAG, 28.06.2006 LS 1 m.w.N.; 02.05.1970 LS 1; 03.05.1994 LS 4; 18.01.2000 LS 2; Gumpert, BB 70, 178; vgl. Meilicke, DB 70, 396

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass Wettbewerbsverbote für alle Arbeitnehmer (nicht nur kaufmännische Angestellte) nur wirksam sind, wenn sie eine angemessene Karenzentschädigung vorsehen und maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte ein Wettbewerbsverbot gegen einen nicht-kaufmännischen Arbeitnehmer durchsetzen. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit des Verbots, da es keine oder eine unzureichende Karenzentschädigung vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG erklärt:

  • Wettbewerbsverbote für alle Arbeitnehmer sind unwirksam, wenn sie keine Karenzentschädigung vorsehen.
  • Sie sind unverbindlich, soweit die Entschädigung unter dem gesetzlichen Mindestmaß (§ 74 Abs. 2 HGB: mindestens 50 % des letzten Gehalts) liegt.
  • Verbote mit einer Laufzeit von über zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind ebenfalls unverbindlich.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht wendet die Schutzvorschriften des HGB für kaufmännische Angestellte (§§ 74, 74a HGB) entsprechend auf alle Arbeitnehmer an, da diese sonst benachteiligt wären. Ziel ist ein fairer Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Schutz vor Konkurrenz und dem Recht des Arbeitnehmers auf berufliche Freiheit. Ohne angemessene Entschädigung oder bei übermäßiger Dauer wäre das Verbot eine unzumutbare Einschränkung.

KI INHALT
Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer sind ohne Karenzentschädigung ungültig und unverbindlich, wenn die Entschädigung nicht den HGB-Vorgaben entspricht oder das Verbot länger als zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten mit AN jeder Art ohne Zusage einer Karenzentschädigung
FUNDSTELLE
BAGE 22, 125
NJW 70, 626
BB 70, 35
DB 70, 63
SAE 71, 106
AP Nr. 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel
RdA 69, 383, RdA 70, 25
NORM
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.09.1969
AKTENZEICHEN
3 AZR 138/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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