Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine formularmäßige Klausel in einem Handelsvertretervertrag (HVV) wirksam ist, die den Handelsvertreter (HV) vor die Wahl stellt, entweder einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend zu machen oder auf das Treuegeld aus einer betrieblen Altersversorgung (Versorgungskasse) zu verzichten. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, da der HV selbst entscheiden kann, welcher Anspruch für ihn wirtschaftlich vorteilhafter ist, und eine Doppelbelastung des Unternehmers (U) vermieden wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U), die einen HVV mit einer formularmäßigen Klausel geschlossen haben.
- Streitgegenstand: Die Klausel sieht vor, dass der HV nach Beendigung des Vertrags entweder einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen kann oder auf das Treuegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Vertreter-Hilfskasse) verzichtet.
- Frage: Ist diese Klausel wirksam, oder verstößt sie gegen § 89b Abs. 4 HGB oder § 3 BetrAVG?
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LG Stuttgart hat die Klausel für wirksam erklärt. Der HV muss sich zwischen dem Ausgleichsanspruch und dem Treuegeld entscheiden – eine Geltendmachung beider Ansprüche ist ausgeschlossen.
c) Begründung des Gerichts:
Kein Verstoß gegen § 89b Abs. 4 HGB:
- Die Klausel nimmt dem HV den Ausgleichsanspruch nicht – sie belässt ihn in voller Höhe, verknüpft ihn aber mit einem Verzicht auf das Treuegeld.
- Ziel ist es, eine Doppelbelastung des U zu vermeiden, da Ausgleichsanspruch und Altersversorgung funktionell verwandt sind (Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
Kein Verstoß gegen § 3 BetrAVG:
- Die Klausel ist keine unzulässige Abfindungsvereinbarung, da sie bereits bei Abschluss des HVV vereinbart wurde.
- Der HV kann selbst abwägen, welcher Anspruch für ihn wirtschaftlich sinnvoller ist – eine freie Wahl bleibt erhalten.
Keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG):
- Der Verzicht auf das Treuegeld ist nicht entschädigungslos, da der HV im Gegenzug den (möglicherweise höherwertigen) Ausgleichsanspruch erhält.
- Die funktionelle Verwandtschaft beider Ansprüche macht eine Verknüpfung für den HV vorhersehbar und nicht überraschend (§ 3 AGBG).
Praktische Erwägungen:
- Eine exakte Anrechnungsregelung (z. B. Kürzung des Ausgleichsanspruchs um die Altersversorgungsleistungen) wäre für den U kaum kalkulierbar.
- Die gewählte Lösung (Wahlrecht) ist daher praktikabel und rechtlich zulässig.
Rechtsfolgen:
Die Klausel bleibt bestehen – der HV muss sich bei Vertragsende für einen der beiden Ansprüche entscheiden. Eine Kumulierung ist ausgeschlossen.