Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Stuttgart entschied, dass eine formularmäßige Vertragsklausel im Handelsvertretervertrag (HVV), die den Verzicht auf ein vom Unternehmer (U) finanziertes Treuegeld bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (AA) nach § 89b HGB vorsieht, wirksam ist. Die Klausel verstoße weder gegen § 89b Abs. 4 HGB noch gegen AGB-Recht oder das BetrAVG, da der Handelsvertreter (HV) ein Wahlrecht zwischen AA und Treuegeld habe und der Unternehmer eine doppelte Belastung vermeiden dürfe.
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen einen Unternehmer (U) aus einem Handelsvertretervertrag (HVV). Streitig ist die Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der HV bei Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf ein vom U freiwillig finanziertes Treuegeld (Altersversorgung über eine Vertreter-Hilfskasse) verzichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Stuttgart bestätigte die Wirksamkeit der Klausel:
- Die Regelung führe nicht zu einem unzulässigen Ausschluss oder einer Beschränkung des AA (§ 89b Abs. 4 HGB), da der AA dem HV vollumfänglich zustehe – nur der Anspruch auf das Treuegeld sei von vornherein alternativ zum AA gestaltet.
- Die Klausel sei nicht unangemessen benachteiligend (§ 9 AGBG), weil der HV ein freies Wahlrecht zwischen AA und Treuegeld habe und die Entscheidung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten treffen könne.
- Die Regelung verstoße nicht gegen das BetrAVG (§§ 3, 5), da das Treuegeld ausschließlich vom U finanziert werde und der Anspruch auf das Treuegeld von Anfang an nur eingeschränkt (alternativ zum AA) entstanden sei.
- Ein Antrag des HV auf Feststellung der Anpassungspflicht der Altersversorgung nach § 16 BetrAVG sei unzulässig, da der U diese Pflicht bereits anerkannt habe.
c) Begründung des Gerichts:
Kein Verstoß gegen § 89b Abs. 4 HGB:
- Der AA bleibe unberührt; die Klausel beschränke nur das Treuegeld, das der U freiwillig und ohne Eigenbeteiligung des HV gewähre.
- Der U dürfe durch Vertragsfreiheit eine doppelte Belastung (Treuegeld + AA) vermeiden (unter Bezugnahme auf BGH, BGHZ 45, 269).
Keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG):
- Der HV habe ein Wahlrecht und könne abwägen, ob der AA oder das Treuegeld wirtschaftlich vorteilhafter sei.
- Als Vollkaufmann könne der HV die Entscheidung selbst treffen.
Kein Verstoß gegen BetrAVG:
- Das Treuegeld sei keine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des § 3 BetrAVG, da es von Anfang an nur alternativ zum AA zugesagt wurde.
- § 5 Abs. 2 BetrAVG stehe nicht entgegen, weil das Treuegeld nicht auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhe.
Keine Überraschungsklausel (§ 3 AGBG):
- Die Regelung sei im HVV klar formuliert und für einen HV als Vollkaufmann vorhersehbar.
Zusammenfassung der Kernaussage:
Die Klausel ist wirksam, weil sie den AA nicht einschränkt, dem HV ein Wahlrecht einräumt und dem U erlaubt, eine doppelte Belastung zu vermeiden. Die Regelung ist weder AGB-rechtlich noch betriebsrentenrechtlich zu beanstanden.