Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Franchisenehmer (FN) im Eismann-System trotz vertraglicher Bindungen als selbständiger Kaufmann und nicht als Arbeitnehmer (AN) oder arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) wurde daher verneint.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Franchisenehmer (FN), der auf Basis eines Partnerschaftsvertrags Tiefkühlprodukte des Franchisegebers (FG) in einem zugewiesenen Gebiet vertreibt, begehrt die Feststellung, dass er als AN oder arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Dies würde die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) begründen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Düsseldorf verneinte die Arbeitnehmereigenschaft oder arbeitnehmerähnliche Stellung des FN. Es stufte ihn als selbständigen Kaufmann ein, da er:
- im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt,
- unternehmerisches Risiko trägt (keine feste Vergütung, Einkommen durch Rabatte),
- seine Arbeitszeit und Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann,
- nicht umfassend weisungsgebunden ist,
- Mitarbeiter beschäftigen darf.
Die vertraglichen Bindungen (z. B. Vertriebssystem, Berichtspflichten) schränken seine Selbständigkeit nicht so stark ein, dass eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit wie bei einem AN gegeben wäre.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung AN vs. Selbständiger:
- Maßgeblich ist der konkrete Geschäftsinhalt, nicht die vertragliche Typisierung.
- AN ist, wer in fremder Arbeitsorganisation weisungsgebunden tätig ist (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB als allgemeine Wertung).
- Der FN vertritt den FG nicht wie ein Handelsvertreter (HV) in fremdem Namen, sondern agiert im eigenen Namen.
Fehlende persönliche Abhängigkeit:
- Kein umfassendes Weisungsrecht des FG über Zeit, Ort oder Art der Verkaufstätigkeit.
- Der FN kann seine Touren selbst planen und Mitarbeiter einsetzen.
Fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit:
- Hohe Umsätze (415.000–462.000 DM/Jahr) und die Möglichkeit, Mitarbeiter zu beschäftigen, widerlegen eine soziale Schutzbedürftigkeit.
- Die vertraglichen Vorgaben (z. B. Gebietsentwicklungsplan) sind systemimmanent und belassen unternehmerischen Spielraum.
Keine Analogie zu § 5 Abs. 3 ArbGG:
- Der FN ist kein HV (§ 84 HGB), da er auf eigene Rechnung handelt. Die Ausnahmevorschrift für HV gilt daher nicht.
Ergebnis: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte scheidet aus; der FN bleibt selbständiger Kaufmann.