vgl. auch RG, 16.05.1939 LS 2; OLG Köln, 14.05.1969 LS 4; 09.06.1971 LS 3 m.w.N.; vgl. aber BGH, 29.09.1954 LS 3; LG Bonn, 25.11.1970 LS 2; OLG Hamm, 09.10.1952 LS 2 - Abonnentenversicherung -; 12.08.1993 LS 6 m.w.N. - Generalagent für Clubtouren und Fernreisen -; LG Köln, 13.05.1932 LS 1; Römhild, VersVerm 95, 430; Ankele, Handelsvertreterrecht, § 88 a Rz. 6
zum grundsätzlichen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an inkassierten Beträgen gemäß § 369 Abs. 3 HGB i. V. m. § 86 Abs. 1 HGB vgl. OLG Hamm, 12.08.1993 LS 6 m.w.N. - Generalagent für Clubtouren und Fernreisen -; LG Wuppertal, 15.10.1963 LS 1; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 88 a Rz. 6; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 88 a Rz. 3; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 88 a Rz. 3 a.E.; a.A. OLG Köln, 09.06.1971 LS 3 m.w.N.; Schneider DB 69, 1229; Hopt, HGB, 42.A., § 88 a Rz. 1; MünchKommHGB/Ströbl, 5.A., § 88 a Rz. 7; Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5.A., § 88 a Rz. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 4.A., § 88 a Rz. 4; GK-HGB/Leinemann, § 88 a Rz. 4; Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung 1955, S. 489; einschränkend auf Fälle in denen die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegen § 242 BGB verstößt Lohmüller/Josten/Beuster, Handels- und Versicherungsvertreterrecht, Anm. 4 zu § 88 a HGB; Staub/Würdinger, HGB, 2.A., Anm. 2 zu § 88 a HGB
zum Aufrechnungsverbot und unabdingbaren Zurückbehaltungsrecht vgl. Schneider, DB 69, 1229
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bremen bestätigt, dass ein Handelsvertreter (HV) im Fall der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Unternehmers (U) ein Zurückbehaltungsrecht an eingezogenen Kundenzahlungen hat, wenn er daraus abgesonderte Befriedigung verlangen darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt ein Zurückbehaltungsrecht an von ihm kassierten Kundenzahlungen gegenüber dem Unternehmer (U), dessen Vermögen sich in einem Vergleichsverfahren befindet. Rechtsgrundlage ist § 369 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bremen hat entschieden, dass der HV das Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, sofern er nach den §§ 26, 27 VerglO (Vergleichsordnung) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 KO (Konkursordnung) abgesonderte Befriedigung aus den eingezogenen Beträgen verlangen darf.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 369 HGB, die dem HV ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, wenn er berechtigt ist, aus den eingezogenen Geldern vorrangig befriedigt zu werden. Diese Berechtigung ergibt sich aus den genannten Vorschriften der VerglO und KO, die im Vergleichsverfahren die Absonderung (also die bevorzugte Befriedigung bestimmter Gläubiger) ermöglichen. Der HV kann somit die Zahlungen zurückbehalten, bis seine Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis erfüllt sind.