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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83 – Victoria 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 05.08.1983 - 7 U 122/82 -; LG Duisburg 05.03.1982 - 10 O 36/81 -

Zu der Entscheidung vgl. auch die Beiträge von Kutz, ZfV 91, 34; o. Verf., VW 91, 1541; Werber, VersR 96, 917; Müller-Stein, VW 96, 1062; o. Verf., ZfV 96, 674; Spatz, VW 97, 1394; Fenyves, Die Haftung des Versicherungsmaklers nach österreichischem Recht, in Fenyves/Korban, Die Haftung des Versicherungsmaklers 1993, S. 1, 14 ff.; Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, 4.A., S. 43 ff.; Platzen, Zivilrechtliche Haftung bei Informationsverschulden in der Versicherungsvermittlung 2014, S. 148 ff.; Erdmann, ZfV 8/20, 242 ff.; vgl. ferner die Entscheidungen BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 143/86 - Juris; LG Wuppertal, 22.06.1990 - 10 S 181/90 - VersR 91, 94 = ZfS 91, 96; OLG Stuttgart, 28.12.1990 - 2 U 121/90 -; OLG Düsseldorf, 10.11.1995 - 7 U 81/94 -; OLG Hamm, 11.05.1995 - 18 U 57/94 -; OLG Schleswig, 16.07.1999 - 6 U 28/99 -; Müller-Stein, VW 96, 1062

Der im Streitfall als VM behandelte Versicherungsvermittler war in Wahrheit echter Mehrfachagent (vgl. dazu Werber, VW 88, 1159, 1162; VersR 92, 917 ff.; vgl. auch WVK 12/98, 4; Baumann, Die Courtage des Versicherungsmaklers 1996, S. 23). Er wurde bei der Eindeckung des fraglichen Risikos für die Victoria tätig. Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Mehrfachgeneralagenten war die Albingia.

zur haftungsrechtlichen Behandlung des VV vgl. OLG Düsseldorf, 06.06.1997

zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung vgl. Werber, VersR 10, 253 ff.; ders., VersR 96, 917; Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, 4.A., S. 184 ff.

allgemein zu den Pflichten und der Haftung des VM vgl. Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, 4.A.

zum Einfluss der Deregulierung der Versicherungsmärkte auf die Haftung des VM vgl. Benkel/Reusch, VersR 92, 1302

zur Erfüllungshaftung des VU für seine VV vgl. Reichert-Facilides, VersR 77, 208

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers (VN) die Beweislast trägt, wenn er seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat. Der VM muss beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Im konkreten Fall ging es um einen Einbruchsschaden, für den kein Versicherungsschutz bestand, weil der VM den VN nicht ausreichend über den Wegfall der vorläufigen Deckung und die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen aufgeklärt hatte.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 22.05.1985 – IVa ZR 190/83 – „Victoria 1“)

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsnehmer (VN), der einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler (VM) geltend macht.
  • Beklagter: Versicherungsmakler (VM), der für den VN eine Versicherung vermittelt hat.
  • Streitgegenstand: Der VN erlitten einen Einbruchsschaden, für den kein Versicherungsschutz bestand, weil der VM seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt haben soll.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliche Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen VM und VN (§§ 675, 611 BGB), Aufklärungs- und Beratungspflichten des VM sowie Beweislastverteilung (§ 287 ZPO).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH urteilte:

  1. Der VM haftet dem VN auf Schadensersatz, wenn er seine Aufklärungs- und Beratungspflichten schuldhaft verletzt hat und daduch ein Schaden entstanden ist.
  2. Beweislastumkehr: Nicht der VN muss beweisen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des VM vermieden worden wäre, sondern der VM muss beweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre.
  3. Im konkreten Fall hatte der VM den VN nicht ausreichend über den Wegfall der vorläufigen Deckung und die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen informiert. Daher trifft ihn die Beweislast, dass der VN auch bei korrekter Aufklärung den Schaden nicht hätte vermeiden können.

---

c) Begründung des Gerichts

  1. Rolle des VM als Sachwalter des VN:

    • Der VM ist nicht neutral, sondern treuhänderischer Sachwalter des VN, da er dessen Interessen vertreten und individuellen Versicherungsschutz besorgen muss.
    • Er hat umfassende Pflichten, insbesondere:
    • Aufklärung über Risiken und Deckungslücken,
    • Beratung zu notwendigen Sicherungsmaßnahmen,
    • Vermittlung zwischen VN und Versicherungsunternehmen (VU).
    • Selbst wenn der VM vom VU provisioniert wird, ändert dies nichts an seiner Pflichtenbindung gegenüber dem VN.
  2. Pflichtverletzung im konkreten Fall:

    • Der VM hatte den VN nicht darüber informiert, dass die vorläufige Deckungszusage wegfiel und Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.
    • Er hätte den VN ausdrücklich warnen und vermittelnd tätig werden müssen, um eine Ablehnung des Deckungsschutzes zu vermeiden.
  3. Beweislastumkehr zugunsten des VN:

    • Normalerweise muss der Geschädigte (VN) beweisen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wäre.
    • Ausnahme bei Aufklärungs- und Beratungspflichten: Da der VM als Sachwalter eine besonders vertrauensvolle Position einnimmt, trifft ihn die Beweislast, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten eingetreten wäre.
    • Dies gilt insbesondere, weil der VM besser als der VN beurteilen kann, wie sich der VN bei korrekter Aufklärung verhalten hätte.
  4. Keine Entlastung durch Mitverschulden des VN:

    • Selbst wenn der VN eigene Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat, führt dies nicht zu einer völligen Entlastung des VM.
    • Der VM kann sich nicht darauf berufen, der VN hätte den Schaden durch eigenes Handeln vermeiden können, da der VN auf die Beratung des VM vertraut hat.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 675 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag)
  • § 287 ZPO (Beweiserleichterung bei Schadensersatz)
  • § 254 BGB (Mitverschulden)
  • §§ 43 ff. VVG (Rechtsstellung des Versicherungsvertreters)
  • § 93 HGB (Handelsmakler)
ENTSCHEIDUNGSNAME
Victoria 1
STICHWORT
Sachwalter
Sachwalterurteil
Sachwalterentscheidung
VMV
Begriff Versicherungsvermittler
Sachwalterhaftung des VM
Beweislastumkehr
Umkehr der Beweislast
tatsächliche Vermutung für ratskonformes Verhalten
Haftung des VM
Mitverschulden des VN
Beratungspflicht des VM
Grenzen der Interessenwahrnehmungspflicht des VM
keine Pflicht zur Antragsrücknahme zu raten, um die Ablehnung nicht zu offenbaren
Tippgeber
FUNDSTELLE
BGHZ 94, 356
LM Nr. 1 zu § 48 VVG
LM Nr 93 zu § 652 BGB
Griess/Zinnert, Der Versicherungsmakler, 3.A., S. 642
VerBAV 85, 356
Information StW 85, 426
MDR 85, 916
ZfS 85, 365
(L1)
NORM
§§ 48 ff. VVG
§ 282 ZPO
§ 652 BGB
§ 675 BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 254 BGB
§ 242 BGB
§ 287 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.05.1985
AKTENZEICHEN
IVa ZR 190/83
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.09.2026 19:17:34