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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hessen entschied am 08.06.1983 (Az. 7 K 59/83), dass von einer Agentur gezahlte Provisionen für den Abschluss eigener Lebensversicherungen nicht als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) steuerpflichtig sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt wollte die von einer Versicherungsagentur an einen Versicherungsvertreter gezahlten Provisionen für den Abschluss eigener Lebensversicherungen (d. h. der Vertreter schloss eine Police auf sein eigenes Leben ab) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) der Einkommensteuer unterwerfen. Der Kläger (Versicherungsvertreter) wandte sich gegen diese Besteuerung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hessen gab dem Kläger recht und entschied, dass die Provisionen nicht als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Provisionen nicht als Entgelt für eine berufliche Tätigkeit anzusehen seien, da der Abschluss der eigenen Lebensversicherung nicht im Rahmen der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit des Vertreters erfolge. Vielmehr handele es sich um eine private Vermögensbildung, die nicht der Einkommensteuer unterliege. Die Zahlungen seien daher nicht als "Einkünfte" im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren.