Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hessen, 08.06.1983 - 7 K 59/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vgl. dazu FG Münster, 23.04.1991 LS 1; a.A. FG München, 16.05.1995 LS 1 m.w.N.; BFH, 27.05.1998 LS 9

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hessen entschied am 08.06.1983 (Az. 7 K 59/83), dass von einer Agentur gezahlte Provisionen für den Abschluss eigener Lebensversicherungen nicht als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) steuerpflichtig sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt wollte die von einer Versicherungsagentur an einen Versicherungsvertreter gezahlten Provisionen für den Abschluss eigener Lebensversicherungen (d. h. der Vertreter schloss eine Police auf sein eigenes Leben ab) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) der Einkommensteuer unterwerfen. Der Kläger (Versicherungsvertreter) wandte sich gegen diese Besteuerung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hessen gab dem Kläger recht und entschied, dass die Provisionen nicht als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Provisionen nicht als Entgelt für eine berufliche Tätigkeit anzusehen seien, da der Abschluss der eigenen Lebensversicherung nicht im Rahmen der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit des Vertreters erfolge. Vielmehr handele es sich um eine private Vermögensbildung, die nicht der Einkommensteuer unterliege. Die Zahlungen seien daher nicht als "Einkünfte" im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu qualifizieren.

KI INHALT
Provisionen einer Agentur für eigene Lebensversicherungen sind nicht als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenprovision
sonstige Einkünfte
FUNDSTELLE
EFG 84, 122
NORM
§ 22 Nr. 3 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.06.1983
AKTENZEICHEN
7 K 59/83
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG