vgl. dazu Reinecke, DB 98, 1282; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8.A. 1996, S. 58; Küstner, VW 99, 380, 381; vgl. aber BAG, 09.07.1986 LS 2; LAG Berlin, 08.06.1993 LS 1; vgl. ferner Reiserer, BB 98, 1258, 1263
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Mitarbeiter, der erfolgreich die Feststellung erwirkt, dass sein als freies Mitarbeiterverhältnis vereinbartes Vertragsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist, keinen Anspruch auf die bisher gezahlten Honorare für freie Dienstleistungen hat. Stattdessen steht ihm nur das übliche Arbeitsentgelt nach § 612 Abs. 2 BGB zu.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mitarbeiter (Kläger) begehrt von seinem Arbeitgeber (Beklagten) die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe der bisher für freie Dienstverhältnisse gezahlten Honorare, nachdem gerichtlich festgestellt wurde, dass das Vertragsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf die bisherigen Honorare hat, sondern nur auf das übliche Arbeitsentgelt gemäß § 612 Abs. 2 BGB.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend die vereinbarten Honorare für freie Dienstleistungen als Arbeitsentgelt gelten lässt. Vielmehr ist das Arbeitsentgelt nach den üblichen Maßstäben zu bemessen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse gelten. § 612 Abs. 2 BGB sieht vor, dass bei Fehlen einer Vereinbarung das übliche Entgelt als vereinbart gilt.