vgl. dazu LG Hagen, 25.02.1981 LS 1 m.w.N.; zum Anspruch des AN auf Ersatz der Vorstellungskosten vgl. BAG, 14.02.1977 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) von seinem Geschäftsherrn Ersatz für Vorstellungskosten nach § 670 BGB verlangen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn den Ersatz der ihm entstandenen Vorstellungskosten. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 670 BGB, der den Ersatz von Aufwendungen regelt, die ein Beauftragter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Stuttgart hat den Anspruch des Handelsvertreters auf Ersatz der Vorstellungskosten als begründet angesehen und ihm entsprechend Recht gegeben.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 670 BGB. Danach hat der Beauftragte (hier: der Handelsvertreter) einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber (hier: den Geschäftsherrn) gemacht hat. Vorstellungskosten fallen in diesen Rahmen, da sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Handelsvertreters stehen.