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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68 – Telefonwerbung 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 LS 1 m.w.N. - Telefonwerbung 4 -; KG, 21.03.1975 LS 1 - Telefonwerbung -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass unaufgeforderte Werbeanrufe bei Privatpersonen ohne bestehende Geschäftsbeziehung sittenwidrig und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) möchte durch unaufgeforderte Telefonanrufe bei Privatpersonen (Inhabern von Fernsprechanschlüssen) Geschäftsabschlüsse anbahnen oder Waren/Dienstleistungen bewerben. Die Frage ist, ob dies nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zulässig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche unaufgeforderten Werbeanrufe im privaten Bereich gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs verstoßen und daher unzulässig sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der private Bereich einer Person vor ungewollten kommerziellen Störungen geschützt werden muss. Da zwischen den angerufenen Personen und dem Werbenden keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand, stellt der Anruf eine unzumutbare Belästigung dar, die den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs widerspricht. Der Eingriff in die Privatsphäre wiegt schwerer als das wirtschaftliche Interesse des Werbenden.

KI INHALT
Unaufgeforderte Telefonwerbung in privatem Bereich zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen verstößt gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Telefonwerbung 1
STICHWORT
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.06.1970
AKTENZEICHEN
I ZR 115/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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