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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Ravensburg entschied am 20.11.1992, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Provisionsanspruch hat, wenn der Unternehmer (U) Ware wegen Nichteinhaltung der vom Kunden geforderten Messtoleranzen zurücknimmt, sofern die Einhaltung dieser Toleranzen objektiv unmöglich war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Zahlung einer Provision für ein Geschäft, das der U mit einem Kunden abgeschlossen hat. Der U weigert sich, da der Kunde die Ware wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Messtoleranzen zurückgegeben hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Provisionsanspruch des HV abgelehnt. Es stellt fest, dass der Anspruch entweder wegen Unmöglichkeit der Geschäftsausführung oder aufgrund Unzumutbarkeit gemäß § 87a Abs. 3 HGB entfällt, wenn die Einhaltung der Messtoleranzen objektiv nicht möglich war.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der HV nur dann eine Provision verdient, wenn das Geschäft auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Wenn die Ware die geforderten Spezifikationen (hier: Messtoleranzen) nicht erfüllen kann und der Kunde sie daher zurückgibt, ist die Geschäftsausführung für den U unzumutbar. In einem solchen Fall entfällt der Provisionsanspruch des HV, da das Geschäft nicht wie vereinbart abgewickelt werden kann. Die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB sieht vor, dass der Anspruch auf Provision entfällt, wenn die Ausführung des Geschäfts für den Unternehmer unzumutbar wird.