Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 28.04.1977 - 4 Sa 70/76 -
vgl. BAG, 24.04.1980; 18.01.2000 LS 5; LAG Hamm, 21.10.1981
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein bedingtes Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer unverbindlich ist. Gleichwohl muss der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung zahlen, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Karenzzeit keinen Wettbewerb betreibt. Fordert der Arbeitnehmer die Entschädigung ein, kann der Arbeitgeber im Gegenzug die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung verlangen. Verzichtet der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Verbot, gelten nur die Rechtsfolgen des § 75a HGB.
Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? - Arbeitnehmer (AN): Beansprucht Karenzentschädigung für die Einhaltung eines (unverbindlichen) bedingten Wettbewerbsverbots. - Arbeitgeber: Kann im Gegenzug die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung fordern, wenn der AN die Entschädigung verlangt. - Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarung (Wettbewerbsverbot), §§ 74, 75a HGB.
b) Entscheidung des Gerichts: - Bedingte Wettbewerbsverbote sind für den AN unverbindlich. - Trotzdem muss der Arbeitgeber die Karenzentschädigung zahlen, wenn der AN das Verbot tatsächlich einhält. - Bei Verzicht des Arbeitgebers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten nur die Folgen des § 75a HGB (z. B. Rückzahlungspflicht bereits gezahlter Entschädigungen).
c) Begründung: - Das BAG ändert seine bisherige Rechtsprechung (BAGE 22, 324) ab: Auch bei Unverbindlichkeit des Verbots ist der Arbeitgeber an die Zahlungspflicht gebunden, wenn der AN das Verbot freiwillig einhält. - Der Arbeitgeber kann die Gegenleistung (Wettbewerbsunterlassung) nur dann verlangen, wenn der AN die Entschädigung aktiv beansprucht. - Ein Verzicht des Arbeitgebers vor Vertragsende löst die speziellen Rechtsfolgen des § 75a HGB aus (z. B. Wegfall der Entschädigungspflicht).