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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.01.1978 - 3 AZR 573/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 28.04.1977 - 4 Sa 70/76 -

vgl. BAG, 24.04.1980; 18.01.2000 LS 5; LAG Hamm, 21.10.1981

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein bedingtes Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer unverbindlich ist. Gleichwohl muss der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung zahlen, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Karenzzeit keinen Wettbewerb betreibt. Fordert der Arbeitnehmer die Entschädigung ein, kann der Arbeitgeber im Gegenzug die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung verlangen. Verzichtet der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Verbot, gelten nur die Rechtsfolgen des § 75a HGB.


Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? - Arbeitnehmer (AN): Beansprucht Karenzentschädigung für die Einhaltung eines (unverbindlichen) bedingten Wettbewerbsverbots. - Arbeitgeber: Kann im Gegenzug die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung fordern, wenn der AN die Entschädigung verlangt. - Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarung (Wettbewerbsverbot), §§ 74, 75a HGB.

b) Entscheidung des Gerichts: - Bedingte Wettbewerbsverbote sind für den AN unverbindlich. - Trotzdem muss der Arbeitgeber die Karenzentschädigung zahlen, wenn der AN das Verbot tatsächlich einhält. - Bei Verzicht des Arbeitgebers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten nur die Folgen des § 75a HGB (z. B. Rückzahlungspflicht bereits gezahlter Entschädigungen).

c) Begründung: - Das BAG ändert seine bisherige Rechtsprechung (BAGE 22, 324) ab: Auch bei Unverbindlichkeit des Verbots ist der Arbeitgeber an die Zahlungspflicht gebunden, wenn der AN das Verbot freiwillig einhält. - Der Arbeitgeber kann die Gegenleistung (Wettbewerbsunterlassung) nur dann verlangen, wenn der AN die Entschädigung aktiv beansprucht. - Ein Verzicht des Arbeitgebers vor Vertragsende löst die speziellen Rechtsfolgen des § 75a HGB aus (z. B. Wegfall der Entschädigungspflicht).

KI INHALT
Bedingte Wettbewerbsverbote sind für Arbeitnehmer unverbindlich, doch muss der Arbeitgeber die Karenzentschädigung zahlen, wenn der Arbeitnehmer während der Karenzzeit keinen Wettbewerb betreibt. Fordert der Arbeitnehmer die Entschädigung, kann der Arbeitgeber die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung verlangen. Verzichtet der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Verbot, gelten die Rechtsfolgen aus § 75a HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
bedingtes Wettbewerbsverbot
Rechtsfortbildung durch das BAG hinsichtlich der Rechtsfolgen
FUNDSTELLE
BAGE 30, 23
NJW 78, 1023
BB 78, 612
DB 78, 543
AP Nr. 36 zu § 74 HGB
NORM
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 74 c HGB
§ 75 a HGB
§ 75 d HGB
§ 90 a HGB
§ 611 BGB
Art. 3 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.01.1978
AKTENZEICHEN
3 AZR 573/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.03.2026 08:50:02