Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 10.07.1973 - VIII R 34/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

bestätigt durch BFH, 31.03.1977; vgl. dazu auch FG Münster, 29.10.1964 LS 1 m.w.N.

zu der Entscheidung vgl. Meyer, DB 81, 1065

allgemein zur Gewerbesteuerbarkeit des AA vgl. BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB an die Witwe eines verstorbenen Handelsvertreters (HV) nicht zum Gewerbeertrag des mit dessen Tod eingestellten Gewerbebetriebs gehören, wenn der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat und diese Methode beibehalten wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein verstorbener Handelsvertreter (HV) bzw. dessen Witwe als Alleinerbin.
  • Streitgegenstand: Die Frage, ob Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrags) zum Gewerbeertrag des mit dem Tod des HV eingestellten Gewerbebetriebs zählen.
  • Rechtsgrundlage: § 89b HGB (Ausgleichsanspruch), § 4 Abs. 3 EStG (Gewinnermittlung durch Überschussrechnung), § 7 GewStG (Gewerbeertrag).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass die Ausgleichszahlung nicht zum Gewerbeertrag des eingestellten Betriebs gehört, wenn:

  • Der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung) ermittelt hat und
  • diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde (kein Wechsel zum Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz:

    • Normalerweise gehört eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zum Gewerbeertrag, selbst wenn sie mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung zusammenfällt (st. Rspr. des BFH).
    • Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Waren- oder Versicherungsvertreter handelt.
  2. Ausnahme im Erbfall:

    • Beim Tod des HV fällt die Betriebseinstellung (gewerbesteuerlich) mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe (einkommensteuerlich) nicht zusammen:
    • Gewerbesteuerrecht (§ 2 Abs. 5 GewStG): Der Betrieb gilt mit dem Tod als eingestellt (keine Fortführung durch den Erben).
    • Einkommensteuerrecht: Eine Betriebsveräußerung/-aufgabe kann erst beim Erben angenommen werden.
    • Daher kann kein Übergang zum Vermögensvergleich unterstellt werden, wenn der HV zuvor nach § 4 Abs. 3 EStG bilanziert hat.
  3. Folgerung für die Ausgleichszahlung:

    • Da die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beibehalten wurde, ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht zu aktivieren.
    • Die Zahlung an die Witwe unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer.
  4. Abgrenzung zu anderen Fällen:

    • Falls der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Vermögensvergleich) ermittelt hätte, wäre der Anspruch zu aktivieren und damit gewerbesteuerpflichtig.
    • Bei Betriebsaufgabe/Veräußerung zu Lebzeiten des HV wäre ein Wechsel zum Vermögensvergleich unterstellt worden – dann wäre die Ausgleichszahlung gewerbesteuerpflichtig.

Kernaussage: Im Erbfall bleibt die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB gewerbesteuerfrei, wenn der verstorbene HV durchgängig nach § 4 Abs. 3 EStG bilanziert hat, da keine Betriebsveräußerung/-aufgabe beim Erblasser vorliegt und damit kein Wechsel zur Aktivierungspflicht eintritt.

KI INHALT
Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB an die Witwe eines Handelsvertreters gehören nicht zum Gewerbeertrag, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde und diese Methode beibehalten wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zahlung des AA an Hinterbliebene des HV
Ausgleichszahlung an Witwe des HV bei Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung
AA als laufender Gewinn
Betriebsaufgabe
Betriebsveräußerung
Gewerbeertrag
Vermögensvergleich
Wechsel der Gewinnermittlungsart
FUNDSTELLE
BFHE 110, 137
HFR 73, 533
VersR 74, 475
BB 73, 1292
DB 73, 2074
BStBl. II 73, 786
FR 73, 482
BFH-N Nr .16 zu § 7 GewStG
StRK GewStG § 7 R. 77
NORM
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 7 GewStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.07.1973
AKTENZEICHEN
VIII R 34/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.11.2020