bestätigt durch BFH, 31.03.1977; vgl. dazu auch FG Münster, 29.10.1964 LS 1 m.w.N.
zu der Entscheidung vgl. Meyer, DB 81, 1065
allgemein zur Gewerbesteuerbarkeit des AA vgl. BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB an die Witwe eines verstorbenen Handelsvertreters (HV) nicht zum Gewerbeertrag des mit dessen Tod eingestellten Gewerbebetriebs gehören, wenn der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat und diese Methode beibehalten wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein verstorbener Handelsvertreter (HV) bzw. dessen Witwe als Alleinerbin.
- Streitgegenstand: Die Frage, ob Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrags) zum Gewerbeertrag des mit dem Tod des HV eingestellten Gewerbebetriebs zählen.
- Rechtsgrundlage: § 89b HGB (Ausgleichsanspruch), § 4 Abs. 3 EStG (Gewinnermittlung durch Überschussrechnung), § 7 GewStG (Gewerbeertrag).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass die Ausgleichszahlung nicht zum Gewerbeertrag des eingestellten Betriebs gehört, wenn:
- Der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung) ermittelt hat und
- diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde (kein Wechsel zum Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG).
c) Begründung des Gerichts:
Grundsatz:
- Normalerweise gehört eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zum Gewerbeertrag, selbst wenn sie mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung zusammenfällt (st. Rspr. des BFH).
- Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Waren- oder Versicherungsvertreter handelt.
Ausnahme im Erbfall:
- Beim Tod des HV fällt die Betriebseinstellung (gewerbesteuerlich) mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe (einkommensteuerlich) nicht zusammen:
- Gewerbesteuerrecht (§ 2 Abs. 5 GewStG): Der Betrieb gilt mit dem Tod als eingestellt (keine Fortführung durch den Erben).
- Einkommensteuerrecht: Eine Betriebsveräußerung/-aufgabe kann erst beim Erben angenommen werden.
- Daher kann kein Übergang zum Vermögensvergleich unterstellt werden, wenn der HV zuvor nach § 4 Abs. 3 EStG bilanziert hat.
Folgerung für die Ausgleichszahlung:
- Da die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beibehalten wurde, ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht zu aktivieren.
- Die Zahlung an die Witwe unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer.
Abgrenzung zu anderen Fällen:
- Falls der HV seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Vermögensvergleich) ermittelt hätte, wäre der Anspruch zu aktivieren und damit gewerbesteuerpflichtig.
- Bei Betriebsaufgabe/Veräußerung zu Lebzeiten des HV wäre ein Wechsel zum Vermögensvergleich unterstellt worden – dann wäre die Ausgleichszahlung gewerbesteuerpflichtig.
Kernaussage: Im Erbfall bleibt die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB gewerbesteuerfrei, wenn der verstorbene HV durchgängig nach § 4 Abs. 3 EStG bilanziert hat, da keine Betriebsveräußerung/-aufgabe beim Erblasser vorliegt und damit kein Wechsel zur Aktivierungspflicht eintritt.