vgl. dazu FG Hamburg, 06.08.1964; BFH, 31.03.1977 LS 1; Vollnberg, BB 63, 30; Hübl, DStZ/A 64, 59; Höft, VW 65, 400; einschränkend BFH, 10.07.1973 LS 1 m.w.N.; a.A. FG Düsseldorf, 22.07.1964 LS 1; allgemein zur Gewerbesteuerbarkeit des AA vgl. BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB, die an die Erben eines verstorbenen Handelsvertreters geleistet werden, nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt wollte von den Erben eines verstorbenen Handelsvertreters (HV) Gewerbesteuer auf die nach § 89b HGB gezahlten Ausgleichszahlungen erheben. Die Erben wehrten sich gegen diese Forderung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 29.10.1964 – Ic 83/64) entschied, dass die Ausgleichszahlungen nicht der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB keinen gewerblichen Ertrag der Erben darstellt. Die Zahlung sei vielmehr eine Entschädigung für den Wegfall der Handelsvertretung und damit nicht Teil eines laufenden Gewerbebetriebs. Da die Erben die Tätigkeit des Handelsvertreters nicht fortführen, fehle es an einer gewerblichen Betätigung, die die Steuerpflicht begründen könnte.