Vorinstanz LAG Nürnberg, 30.04.1969 - 5 Sa 16/69 N -
vgl. BAG, 10.05.1971 und 02.08.1971
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein kaufmännischer Angestellter seinen Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 75 Abs. 3 HGB nur verliert, wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen vertragswidrigen Verhaltens erkennen konnte, dass diese Beendigung aufgrund der in § 75 Abs. 3 HGB genannten Gründe erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter (Kl.) macht gegen seinen Arbeitgeber (Bekl.) einen Anspruch auf Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf § 75 Abs. 3 HGB, wonach der Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Angestellten beendet wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Verlust des Anspruchs auf Karenzentschädigung nur eintritt, wenn der Angestellte bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen konnte, dass diese aufgrund der in § 75 Abs. 3 HGB umschriebenen Gründe (z. B. vertragswidriges Verhalten) erfolgt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und den Zweck des § 75 Abs. 3 HGB. Danach ist nicht jede Beendigung wegen vertragswidrigen Verhaltens ausreichend, sondern nur solche, bei denen der Angestellte subjektiv erkennen konnte, dass die Kündigung oder Beendigung gerade wegen der in der Norm genannten Gründe erfolgt. Dies dient dem Schutz des Angestellten, der nicht ohne weiteres um seine Ansprüche gebracht werden soll.