Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.10.1970 - 3 AZR 479/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen, 18.06.1969 - 6 Sa 14/69 -

vgl. dazu OLG Stuttgart, 29.10.1986 LS 7 m.w.N; LAG Baden-Württemberg, 06.06.1989 LS 2

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Auskunft über und Rechnung über Geschäfte legen muss, wenn der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenz betreiben hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Auskunft und Rechnungslegung über von diesem getätigte Geschäfte. Der Anspruch ergibt sich aus dem Vorwurf, der AN habe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenz betrieben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der AN zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet ist, wenn der AG mit hoher Wahrscheinlichkeit dartun kann, dass der AN unerlaubte Konkurrenz betrieben hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Treupflicht des Arbeitnehmers (§ 242 BGB). Wenn der AG konkrete Anzeichen für unerlaubte Konkurrenztätigkeit vorlegen kann, ist der AN verpflichtet, die Vorwürfe durch Offenlegung seiner Geschäfte zu widerlegen oder zu bestätigen. Dies dient der Aufklärung möglicher Vertragsverstöße und dem Schutz der Interessen des Arbeitgebers.

KI INHALT
Arbeitnehmer müssen bei Verdacht auf unerlaubte Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses Auskunft über getätigte Geschäfte erteilen und Rechnung legen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch des AG
Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Auskunft
FUNDSTELLE
BB 71, 86
DB 71, 50
VW 71, 301
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.10.1970
AKTENZEICHEN
3 AZR 479/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG