Vorinstanz LAG Hessen, 18.06.1969 - 6 Sa 14/69 -
vgl. dazu OLG Stuttgart, 29.10.1986 LS 7 m.w.N; LAG Baden-Württemberg, 06.06.1989 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Auskunft über und Rechnung über Geschäfte legen muss, wenn der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenz betreiben hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Auskunft und Rechnungslegung über von diesem getätigte Geschäfte. Der Anspruch ergibt sich aus dem Vorwurf, der AN habe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenz betrieben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der AN zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet ist, wenn der AG mit hoher Wahrscheinlichkeit dartun kann, dass der AN unerlaubte Konkurrenz betrieben hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Treupflicht des Arbeitnehmers (§ 242 BGB). Wenn der AG konkrete Anzeichen für unerlaubte Konkurrenztätigkeit vorlegen kann, ist der AN verpflichtet, die Vorwürfe durch Offenlegung seiner Geschäfte zu widerlegen oder zu bestätigen. Dies dient der Aufklärung möglicher Vertragsverstöße und dem Schutz der Interessen des Arbeitgebers.