vgl. dazu auch BGH, 17.04.1991 LS 1; 11.10.1967 LS 2; OLG Celle, 03.02.2000 LS 4; Palandt/Heinrichs, BGB, § 125 Rz. 14; vgl. aber BGH, 21.09.2005 LS 5 m.w.N.HF
zur Schriftformklausel im Individualvertrag vgl. BGH, 02.06.1976 LS 1 m.w.N.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formularvertragliche Schriftformklausel unwirksam wird, wenn die Vertragsparteien durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck bringen, dass eine mündliche Vereinbarung trotz der Klausel gelten soll.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mündlichen Abrede, die von einer formularvertraglichen Schriftformklausel abweicht. Eine Partei berief sich darauf, dass die mündliche Vereinbarung aufgrund der Schriftformklausel unwirksam sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Schriftformklausel in diesem Fall außer Kraft gesetzt wird, wenn die Vertragsparteien durch ihr Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die mündliche Abrede trotz der Klausel gelten soll.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Parteien durch ihr Verhalten (z. B. tatsächliche Durchführung der mündlichen Abrede) den Willen zeigen, die formale Schriftformklausel nicht anzuwenden. Dies führe dazu, dass die Klausel für die konkrete Abrede keine Geltung mehr beanspruchen könne. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebiete es, das tatsächliche Verhalten der Parteien über die formale Klausel zu stellen, wenn dies ihrem gemeinsamen Willen entspreche.