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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 17.04.1991 LS 1; 11.10.1967 LS 2; OLG Celle, 03.02.2000 LS 4; Palandt/Heinrichs, BGB, § 125 Rz. 14; vgl. aber BGH, 21.09.2005 LS 5 m.w.N.HF

zur Schriftformklausel im Individualvertrag vgl. BGH, 02.06.1976 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formularvertragliche Schriftformklausel unwirksam wird, wenn die Vertragsparteien durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck bringen, dass eine mündliche Vereinbarung trotz der Klausel gelten soll.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mündlichen Abrede, die von einer formularvertraglichen Schriftformklausel abweicht. Eine Partei berief sich darauf, dass die mündliche Vereinbarung aufgrund der Schriftformklausel unwirksam sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Schriftformklausel in diesem Fall außer Kraft gesetzt wird, wenn die Vertragsparteien durch ihr Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die mündliche Abrede trotz der Klausel gelten soll.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Parteien durch ihr Verhalten (z. B. tatsächliche Durchführung der mündlichen Abrede) den Willen zeigen, die formale Schriftformklausel nicht anzuwenden. Dies führe dazu, dass die Klausel für die konkrete Abrede keine Geltung mehr beanspruchen könne. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebiete es, das tatsächliche Verhalten der Parteien über die formale Klausel zu stellen, wenn dies ihrem gemeinsamen Willen entspreche.

KI INHALT
Mündliche Abreden können eine Schriftformklausel in Formularverträgen außerkraftsetzen, wenn die Vertragspartner dies deutlich vereinbaren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schriftformklausel
FUNDSTELLE
MDR 91, 628
ZMR 91, 290
WM 91, 1306
BB 91, 1218
NORM
§ 125 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.05.1991
AKTENZEICHEN
VIII ZR 38/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.09.2025