vgl. dazu LG Hagen, 25.02.1981 LS 1 m.w.N.; zum Anspruch des AN auf Erstattung der Vorstellungskosten vgl. BAG,14.02.1977 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG München entscheidet, dass ein Unternehmer einem Bewerber die Vorstellungskosten erstatten muss, wenn die Initiative zur Vorstellung vom Unternehmer ausging. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 670 BGB, und § 87 d HGB steht dem nicht entgegen, da es sich um außergewöhnliche Aufwendungen handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangt von einem Unternehmer (U) die Erstattung seiner Vorstellungskosten. Der Anspruch stützt sich auf § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen), da der Unternehmer die Initiative zur Vorstellung ergriff.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht München verurteilte den Unternehmer zur Erstattung der Vorstellungskosten des Bewerbers.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet die Entscheidung mit § 670 BGB, der den Ersatz von Aufwendungen regelt, die im Interesse eines anderen getätigt wurden. Da der Unternehmer die Vorstellung veranlasst hat, sind die Kosten als Aufwendung in seinem Interesse zu werten. § 87 d HGB (Regelung zu Aufwendungen von Handelsvertretern) steht dem nicht entgegen, weil Vorstellungskosten außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes anfallen und somit nicht unter die Ausnahme fallen.