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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein auf Provisionsbasis angestellter Versicherungsvertreter (VV) Anspruch auf Feiertagsvergütung hat, ohne dass der konkrete Entgang von Provisionen an diesem Tag nachgewiesen werden muss. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach 1/25 des durchschnittlichen Monatsprovisionseinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Feiertag.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein hauptberuflicher Versicherungsvertreter (VV), der auf Provisionsbasis angestellt ist, verlangt von seinem Arbeitgeber Feiertagsvergütung. Der Anspruch stützt sich auf die analoge Anwendung der Regelung für Urlaubsentgelt im Manteltarifvertrag (MTV) für das private Versicherungsgewerbe (§ 13 Nr. 2 Abs. 3 MTV in der Fassung vom 01.07.1963).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat dem VV den Anspruch auf Feiertagsvergütung zugesprochen. Die Höhe der Vergütung wird pauschal mit 1/25 des durchschnittlichen Monatsprovisionseinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Feiertag berechnet. Ein Nachweis über entgangene Provisionen an dem konkreten Feiertag ist nicht erforderlich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Analogie zur Urlaubsentgeltregelung im MTV. Da der VV sein Einkommen ausschließlich durch Provisionen erzielt, wäre ein Nachweis entgangener Provisionen an Feiertagen praktisch kaum möglich. Die pauschale Berechnung anhand des Durchschnittseinkommens stellt eine faire und praktikable Lösung dar, um den Lohnausfall auszugleichen. Die Regelung entspricht damit dem Grundsatz, dass Arbeitnehmer an Feiertagen nicht schlechter gestellt sein dürfen als an Arbeitstagen.