rkr.; Revisionsentscheidung BFH, 03.08.2017 - V R 19/16 -; vgl. dazu auch den vorausgegangenen Rechtszug BFH, 27.05.2015 - V B 31/15 -; FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Sachsen entschied am 03.03.2016 (8 K 942/15), dass der Aufbau von Unterstrukturen eines Strukturvertriebs durch Anwerbung von Versicherungsvertretern (VV) oder -maklern (VM) nicht als steuerfreie Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung) anzusehen ist. Die Tätigkeit fehlt der spezifische Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften, der für die Steuerbefreiung erforderlich ist. Auch die Finanzierung der Vergütung des Steuerpflichtigen über Provisionen aus Versicherungsverträgen ändert daran nichts. Zahlungen an den Steuerpflichtigen, die dieser für eigene Versicherungsprämien verwendet, sind trotzdem als Entgelt umsatzsteuerpflichtig.
Detaillierte Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Steuerpflichtiger (Unternehmer, U): Beansprucht die Steuerfreiheit seiner Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung).
- Finanzamt: Bestreitet die Steuerfreiheit, da die Tätigkeit (Aufbau von Vertriebsstrukturen) keinen Bezug zu einzelnen Versicherungsverträgen habe.
- Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Versicherungsvermittlung) und Art. 135 Abs. 1 lit. a der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie (RiLi 2006/112/EG).
b) Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht bestätigt die Auffassung des Finanzamts:
- Der Aufbau von Strukturvertriebs-Unterstrukturen durch Anwerbung von VV/VM ist nicht steuerfrei, weil:
- Die Tätigkeit keine Vermittlung einzelner Versicherungsverträge (z. B. durch Nachweis, Kontaktaufnahme oder Verhandlungen) darstellt.
- Es fehlt der spezifische und wesentliche Bezug zu konkreten Versicherungsgeschäften.
- Die Finanzierung der Vergütung des Steuerpflichtigen über Provisionen aus Versicherungsverträgen ändert nichts an der Steuerpflicht, selbst wenn:
- Der U dem Steuerpflichtigen eine Festvergütung zahlt.
- Die Zahlungen indirekt aus Provisionen stammen.
- Eigene Versicherungsverträge des Steuerpflichtigen oder seiner Ehefrau begründen keinen steuerfreien Bezug, da sie nicht Gegenstand seiner Leistung (Organisationsaufbau) sind.
- Die Tätigkeit erfüllt auch nicht den EU-rechtlichen Begriff der „dazugehörigen Dienstleistungen“ (Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi), da keine Verbindung zu einzelnen Versicherungsnehmern (VN) oder Verträgen besteht.
c) Begründung des Gerichts:
Kein Bezug zu einzelnen Geschäften:
- Steuerfreie Vermittlung setzt voraus, dass die Tätigkeit sich auf konkrete Versicherungsverträge bezieht (z. B. Kundenakquise, Vertragsverhandlungen).
- Der Aufbau von Vertriebsstrukturen ist eine organisatorische Leistung ohne direkten Bezug zu einzelnen Verträgen.
Keine „dazugehörige Dienstleistung“ nach EU-Recht:
- Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi verlangt eine Verbindung zu Versicherer und VN – diese fehlt bei reiner Anwerbung von VV/VM.
Entgeltcharakter der Zahlungen:
- Alle Zahlungen des U an den Steuerpflichtigen (auch für eigene Versicherungsprämien) sind Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.
- Die vereinbarte Verwendung eines Teils der Zahlungen für Prämien macht diesen nicht zum durchlaufenden Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG), da der Steuerpflichtige die Beträge im eigenen Namen vereinnahmt.
- Selbst wenn die Provisionen aus den Eigenverträgen die Finanzierung der Vergütung ermöglichen, bleibt der umsatzsteuerliche Zusammenhang bestehen.
Anschluss an BFH-Rechtsprechung:
- Das Gericht folgt der Linie des BFH (Urteil v. 24.07.2014 – V R 9/13), wonach nur direkte Vermittlungsleistungen steuerfrei sind.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass reine Organisationsleistungen im Strukturvertrieb (ohne konkrete Vertragsvermittlung) umsatzsteuerpflichtig sind – selbst bei indirekter Finanzierung über Provisionen.