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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 03.08.2017 - V R 19/16

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Sachsen, 03.03.2016 - 8 K 942/15 -; vorausgegangener Rechtszug BFH, 27.05.2015 - V B 31/15 -; FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Betreuung eines Strukturvertriebs für Versicherungsvertreter (VV) und Versicherungsmakler (VM) nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG sind, da sie keine direkten Vermittlungsleistungen darstellen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmer, U) begehrt die Steuerfreiheit seiner Leistungen nach § 4 Nr. 11 UStG. Diese Norm befreit Umsätze aus der Tätigkeit als VV oder VM von der Umsatzsteuer. Der Steuerpflichtige erbringt jedoch keine klassischen Vermittlungsleistungen, sondern betreibt den Aufbau und die Betreuung eines Strukturvertriebs (z. B. Schulung, Überwachung von VV, Provisionsabrechnung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH verneint die Steuerbefreiung für die genannten Tätigkeiten. Die Leistungen des Steuerpflichtigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UStG, da sie keinen spezifischen Bezug zu einzelnen Versicherungsvermittlungsgeschäften aufweisen. Selbst wenn die Vergütung provisionsabhängig ist, ändert dies nichts an der fehlenden Vermittlungstätigkeit.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Richtlinienkonforme Auslegung: § 4 Nr. 11 UStG setzt Art. 135 Abs. 1 lit. a der EU-Richtlinie 2006/112/EG um, der nur Vermittlungsdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit.
  2. Zwei Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
    • Der Dienstleister muss mit Versicherer und Versichertem in Verbindung stehen (auch mittelbar möglich).
    • Seine Tätigkeit muss wesentliche Aspekte der Vermittlung umfassen (z. B. Kundenakquise, Vertragsabschluss).
  3. Fehlende Vermittlungstätigkeit: Die Betreuung eines Strukturvertriebs (Schulungen, Provisionsverwaltung) dient nur der Administration und hat keinen direkten Bezug zu einzelnen Versicherungsverträgen. Selbst wenn der Steuerpflichtige Eigenversicherungen abschließt, um sein Entgelt zu finanzieren, fehlt es an einer Vermittlung, da er selbst Vertragspartei ist.
  4. Vergütungsart irrelevant: Ob die Zahlungen als Provision oder Fixgehalt fließen, ist unerheblich – entscheidend ist der Inhalt der Leistung.

Rechtsfolgen: Die Leistungen unterliegen damit der regulären Umsatzsteuer.

KI INHALT
"BFH-Urteil: Tätigkeiten wie Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern sowie Provisionsabrechnung sind keine steuerfreien Versicherungsvermittlungen nach § 4 Nr. 11 UStG. Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Dienstleister mit Versicherer und Versichertem verbunden ist und wesentliche Vermittlungsaspekte wie Kundenakquise übernimmt."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit von Leistungen für den Vertriebsaufbau
Strukturvertrieb
strukturierter Vertrieb
Aufbau von Unterstrukturen durch Werbung von VV oder VM
durchlaufender Posten
Begriff Entgelt
Prüfung der Beratungsvorgänge von Abschlussvermittlern durch Führungskräfte bis hinunter zur Antragsebene
FUNDSTELLE
BFHE 259, 156
BStBl. 17, II 1207
NWB 17, 3117
DStZ 17, 820
HFR 18, 388
BFH/NV 17, 1685
UR 17, 919
StEd 17, 647
UStB 17, 318
UVR 18, 5
GStB 18, 3
DB 17, 6
KÖSDI 17, 20515
BFH/PR 17, 408 LS m.Anm. Wäger
StE 17, 647 LS
StuB 17, 838 LS
Ubg 17, 658 LS
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG 2005
Art. 135 Abs. 1 lit a RiLi 112/2006/EG
§ 118 Abs. 2 FGO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.08.2017
AKTENZEICHEN
V R 19/16
ECLI
ECLI:DE:BFH:2017:U.030817.VR19.16.0
LIEFERUNG
09.10.2017
ÄNDERUNG
07.09.2026 15:32:40