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OLG Düsseldorf, 26.03.2021 - I-16 U 215/20 – Versicherungen –

PRAXISHINWEISE

1. Für die Praxis kann die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht Bedeutung erlangen.

1.1 Mit der jüngeren obergerichtlichen Rspr. (OLG Hamm, 14.05.2018 LS 96 m.w.N. - LVM 7 -) sieht der Senat eine Provisionsverzichtsklausel als unwirksam an (LS 14). Dabei geht er davon aus, dass die Klausel gegen § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB verstößt, da sie auch Provisionen aus nicht oder nicht vertragsgemäß ausgeführten Leistungen ausschließe (LS 20), ohne allerdings die Konsequenzen zu erörtern, die sich daraus ergeben, dass die Klausel wortwörtlich der von den Spitzenverbänden der Versicherer und der Versicherungsvermittler gemeinsam erarbeiteten Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 der "Hauptpunkte eines Vertrages für selbständige hauptberufliche VV gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB" entspricht (vgl. dazu im Einzelnen Anm. 14.2 ff.). In Fortschreibung der Rspr. des BGH (BGH, 20.12.2018 LS 1, 6, 8 - Mayflower 1 -) ordnet der Senat die Dynamikprovision in der Lebensversicherung generell als Provision i.S. von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Ausformung einer Überhangprovision ein (LS 21).

1.2 Offenbar neigt er auch zu der Annahme, dass die formularmäßige Abbedingung der Provision nach § 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. HGB für die nach Beendigung des Vertretervertrages ausgeführten Geschäfte (Überhangprovision) durch eine Provisionsverzichtsklausel im VVV (LS 16) oder nach Maßgabe der Provisionsbestimmungen zur Lebensversicherung (LS 23) den VV schon wegen der damit verbundenen Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 1 HGB unangemessen benachteiligt (LS 16, 23).

1.3 Möglicherweise geht der Senat auch davon aus, dass die Provisionsverzichtsklausel den Anforderungen an das Transparenzgebot nicht genügt (LS 17). Hervorzuheben ist auch, dass die Entscheidung für die verbreitete Praxis, dass mehrere U gemeinsam den HVV mit dem HV schließen, die Erstellung des Buchauszugs als Gesamtschuldner schulden (LS 38).

2. Der Kautelarpraxis zeigt die Entscheidung auf, dass kollektiv auf der Ebene der Wirtschaftsverbände der Beteiligten ausgehandelte Klauseln nicht ohne weiteres erkannt werden, wenn die Vertragswerke nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie Arbeitsergebnisse aller beteiligten Wirtschaftsverbände sind.

3. Beteiligte Verbände mahnt der Beschluss, ihren Mitgliedern zu empfehlen, in AGB darauf hinzuweisen, dass und welche Klauseln Ergebnisse kollektiver Entscheidungsprozesse darstellen. Außerdem dürfte zu erwägen sein, in den Hauptpunkten klarzustellen, dass die Provisionsverzichtsklausel Provisionen wegen vollständig oder teilweise nicht ausgeführter Geschäfte unberührt lässt.

4. VU werden sich durch die sich mit dieser Entscheidung verdichtende Rspr. auf höhere Kosten bei der Abwicklung von Agenturverträgen einzustellen haben. VV werden die Entscheidungen zum Anlass nehmen, die Fortzahlung von Dynamikprovisionen zu verlangen.

4.1. Die Praxis zeigt, dass die individuelle Einigung über einen Verzicht auf die Dynamikprovisionen aus nachvertraglichen Erhöhungsgeschäften etwa 5 bis 7 mal höhere Abfindungsbeträge rechtfertigt, als sie sich nach den "Grundsätzen Leben" errechnen.

4.2 Außerdem verlieren Versicherer die Möglichkeit, den AA für die Sparte Lebensversicherungen mit einer dem VV gewährten bAV zu verrechnen.

6. Für die Spruchpraxis der Gerichte bedeutet die Entscheidung einmal mehr, dass von der Möglichkeit, die Berufung im Beschlusswege nach § 522 ZPO zurückzuweisen, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte.

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ERGEBNISVORSCHLÄGE