Mit KI zur Entscheidungsfindung.

BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17

PRAXISHINWEISE

Mit dieser Entscheidung hat der I. Zivilsenat den in der instanzgerichtlichen Rspr. bestehenden Meinungsstreit (vgl. LG Hamburg, 08.03.2013 LS 5 m.w.N. mit Überblick über den Meinungsstand) über die Frage beendet, ob VM gegen ein Erfolgshonorar Tarifwechselberatung nach § 204 VVG durchführen können. Die Entscheidung hat auch praktische Bedeutung für VV, die bisher vielfach die aufwändige und auch haftungsträchtige Beratung bei der Durchführung eines Tarifwechsels nach § 204 VVG ohne ein Entgelt durchgeführt haben. Auch Sie können VN Entgelte berechnen, die sich aus der von diesen erzielten Prämien- oder Beitragsersparnis berechnen. Die VU können nicht damit gehört werden, dass die VV eine Provision ab dem 2. Versicherungsjahr für die Betreuung des VN erhalten, weil es sich bei der Durchführung der Tarifwechselberatung nach dieser Entscheidung um eine auf den Abschluss eines Geschäfts gerichtete Vermittlungstätigkeit handelt (LS 9).

Praktische Bedeutung kommt der Entscheidung auch insoweit zu, als sie klarstellt, dass ein VMV auch dann anzunehmen ist, wenn der VM nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen bevollmächtigt ist (LS 10). Damit wird klargestellt, dass der Widerruf der Maklervollmacht den VMV nicht beendet. Dies gibt den VM die Möglichkeit, in Fällen des Vermittlerwechsels die Folgecourtage für das nächste Versicherungsjahr mit dem Argument zu fordern, dass der VMV über den Termin hinaus fortbestanden hat, zu dem der Versicherungsvertrag ordentlich gekündigt worden ist. Legitimiert sich ein neuer VM auf einen Versicherungsvertrag, sollten VU daher stets die Anzeige des neuen Mandats zum Anlass nehmen, dem VN zu raten, den bisherigen VMV zu kündigen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Mit dieser Entscheidung wird erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass ein VMV auch dann vorliegt, wenn die Parteien nicht vereinbart haben, dass der VM die dauernde Betreuung des Kunden übernimmt (LS 2, 21).

Praktische Bedeutung kommt der Entscheidung auch insoweit zu, als sie klarstellt, dass ein VMV auch dann anzunehmen ist, wenn der VM nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen bevollmächtigt ist (LS 10). Damit wird klargestellt, dass der Widerruf der Maklervollmacht den VMV nicht beendet. Dies gibt den VM die Möglichkeit, in Fällen des Vermittlerwechsels die Folgecourtage für das nächste Versicherungsjahr mit dem Argument zu fordern, dass der VMV über den Termin hinaus fortbestanden hat, zu dem der Versicherungsvertrag ordentlich gekündigt worden ist. Legitimiert sich ein neuer VM auf einen Versicherungsvertrag, sollten VU daher stets die Anzeige des neuen Mandats zum Anlass nehmen, dem VN zu raten, den bisherigen VMV zu kündigen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Mit dieser Entscheidung wird erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass ein VMV auch dann vorliegt, wenn die Parteien nicht vereinbart haben, dass der VM den VN dauerhaft betreut (LS 21). Bisher hatte der BGH sich nur dazu geäußert, dass der formularmäßige Ausschluss der dauerhaften Betreuungsleistung den VN unangemessen benachteiligt, weshalb ihm die Wirksamkeit zu versagen ist (BGH, 20.01.2005 LS 32 m.w.N. - Atlanticlux 4 -). Insoweit ist die weitere Entwicklung abzuwarten.

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Urteil
I ZR 77/17
28.06.2018
BGH
ECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR77.17.0
Tarifwechselberatung in der substitutiven Krankenversicherung als Versicherungsvermittlung
Begriff Versicherungsvermittlung
Tätigkeit eines VM
Erfordernis einer Abschlussvollmacht
Maklervollmacht
stillschweigende Beschränkung der Marktgrundlage der Tätigkeit des VM
konkludente Einschränkung der Marktauswahl
Erfordernis einer dauerhaften Beratungspflicht zur Annahme eines VMV
§ 59 Abs. 3 VVG
§ 60 VVG
§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG
§§ 60 ff. VVG
§ 204 VVG
§ 134 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
§ 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 312 b Abs. 3 Nr. 3 BGB
§ 675 BGB
§ 611 BGB
§ 612 BGB
§ 3 RDG
§ 5 Abs. 1 RDG

ERGEBNISVORSCHLÄGE