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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Lichtenberg, 26.07.2016 - 20 C 160/16

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Berufungsentscheidung LG Berlin, 31.03.2017 - 56 S 30/16 -; Revisionsentscheidung BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Lichtenberg entschied, dass ein Vertrag zwischen einem Versicherungsmakler (VM) und einem Versicherungsnehmer (VN) über die Beratung zu einem Tarifwechsel nach § 204 VVG kein Versicherungsmaklervertrag (VMV), sondern ein Dienstvertrag ist. Zudem ist der Vertrag nichtig, weil die Beratung eine unzulässige Rechtsdienstleistung (§ 3 RDG) darstellt, für die der VM keine Befugnis hat. Ein Wertersatzanspruch des VM scheitert an mangelnder Darlegung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VM): Ein als Versicherungsmakler registrierter Unternehmer (U) verlangt von einem Versicherungsnehmer (VN) Honorar für die Beratung und Unterstützung bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG (Krankenversicherung).

  • Rechtsgrundlage: Er stützt seinen Anspruch auf einen (angeblichen) Versicherungsmaklervertrag (VMV) und eine vereinbarte Honorarzahlung aus der Prämienersparnis.

  • Beklagter (VN): Bestreitet die Zahlungspflicht mit der Begründung, der Vertrag sei nichtig, da der VM keine zulässige Rechtsberatung erbringen dürfe.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Versicherungsmaklervertrag (VMV):

    • Der Vertrag ist kein VMV, sondern ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB).
    • Begründung: Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag nicht in der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags, sondern in der Beratung zum Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers (§ 204 VVG). Dabei wird kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag nur angepasst.
  2. Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 BGB):

    • Die Beratung zum Tarifwechsel stellt eine Rechtsdienstleistung (§ 2 RDG) dar, für die der VM keine Befugnis hat.
    • Folge: Der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig.
  3. Kein Wertersatzanspruch (§§ 812, 818 BGB):

    • Selbst wenn der VM Leistungen erbracht hat, scheitert ein Bereicherungsanspruch, weil er nicht konkret darlegt, welche Leistungen er in welchem Umfang erbracht hat und wie diese üblicherweise vergütet werden.
  4. Keine Nebenkosten:

    • Da keine Hauptforderung besteht, gibt es keine Ansprüche auf Rechtsanwaltskosten oder Zinsen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Maklertätigkeit:

    • Ein VMV setzt voraus, dass der Makler sich um die Vermittlung des passendsten Versicherungsvertrags bemüht.
    • Hier ging es nicht um Abschlussvermittlung, sondern um die Durchsetzung eines gesetzlichen Anspruchs (§ 204 VVG) – eine rechtliche Prüfung (z. B. Anspruchsvoraussetzungen, Tarifinhalte, Beitragsentwicklung).
    • Die Selbsteinordnung als VM oder die gewerbliche Registrierung (§ 34d GewO) ändern nichts an der materiell-rechtlichen Einordnung der Tätigkeit.
  2. Rechtsdienstleistung ohne Befugnis:

    • Die Beratung zum Tarifwechsel erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (z. B. ob der Anspruch besteht, wie er geltend zu machen ist).
    • Der VM hat keine Erlaubnis für Rechtsberatung (§ 3 RDG). Die Erlaubnis nach § 34d GewO deckt nur die Vermittlung von Versicherungsverträgen ab, nicht aber Rechtsberatung bei Tarifwechseln.
    • Eine Nebenleistung (§ 5 RDG) liegt nicht vor, weil die Tätigkeit ausschließlich auf Rechtsberatung gerichtet war.
  3. Fehlende Darlegung für Wertersatz:

    • Der VM muss konkret belegen, welche Leistungen er erbracht hat (z. B. Zeitaufwand, Art der Prüfung) und wie diese üblicherweise vergütet werden. Da dies nicht geschehen ist, kann kein Wertersatz festgestellt werden.

Kernaussage: Die Beratung zu einem Tarifwechsel nach § 204 VVG ist keine Maklertätigkeit, sondern eine unzulässige Rechtsdienstleistung, wenn der Makler keine entsprechende Befugnis hat. Der Vertrag ist nichtig, und Honoraransprüche scheitern.

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tarifwechselberatung in der substitutiven Krankenversicherung als Versicherungsvermittlung
Begriff Versicherungsvermittlung
Tätigkeit eines VM
NORM
§ 59 Abs. 3 VVG
§ 60 VVG
§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG
§§ 60 ff. VVG
§ 204 VVG
§ 134 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
§ 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 312 b Abs. 3 Nr. 3 BGB
§ 675 BGB
§ 611 BGB
§ 612 BGB
§ 3 RDG
§ 5 Abs. 1 RDG
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Lichtenberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.07.2016
AKTENZEICHEN
20 C 160/16
ECLI
ECLI:DE:AGBELB:2016:0726.20C160.16.0A
LIEFERUNG
22.11.2018
ÄNDERUNG
04.09.2026 12:09:40