Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Beratung eines Versicherungsmaklers (VM) bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung gegen ein honorarbasiertes Vermittlungshonorar als Versicherungsmaklervertrag (VMV) zu qualifizieren ist. Der VM hat Anspruch auf das Honorar, wenn seine Leistung mitursächlich für den späteren Tarifwechsel war – selbst wenn dieser erst nach 11 Monaten erfolgte. Der Versicherungsnehmer (VN) kann sich nicht auf fehlende Kausalität berufen, wenn er die weitere Beratung des VM vereitelt hat. Zudem ist der VMV wirksam und unterliegt nicht dem Widerrufsrecht nach Fernabsatzvorschriften.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Versicherungsmakler (VM), der als „Tarifoptimierer“ tätig ist.
- Begehren: Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe der Beitragsersparnis für die ersten neun Monate nach einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.
- Rechtsgrundlage: Versicherungsmaklervertrag (VMV) gemäß § 652 Abs. 1 BGB (Maklerlohn bei Mitursächlichkeit für Vertragsabschluss).
- Beklagter: Versicherungsnehmer (VN), der den Tarifwechsel vorgenommen, aber das Honorar nicht gezahlt hat.
- Einwand: Keine Inanspruchnahme der Beratung (Telefontermin nicht wahrgenommen), fehlende Kausalität zwischen Maklerleistung und Tarifwechsel.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Qualifikation als VMV:
Die Beratung des VM bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG stellt eine Versicherungsvermittlung dar und ist damit als VMV einzuordnen. Ein Tarifwechsel ist als Änderungsvertrag (§ 311 BGB) zu werten, der einem neuen Vertrag gleichsteht.
Ansprache auf Maklerlohn (§ 652 BGB):
- Der VM hat Anspruch auf das Honorar, da seine Leistung (konkrete Tarifempfehlung per E-Mail mit Vergleichsübersicht) mitursächlich für den späteren Tarifwechsel war.
- Selbst ein zeitlicher Abstand von 11 Monaten zwischen Beratung und Wechsel schadet nicht, da der VN den empfohlenen Tarif später nutzte.
- Der VN kann sich nicht auf fehlende Kausalität berufen, weil er die weitere Beratung des VM treuwidrig vereitelt hat (§§ 242, 162 BGB), indem er einen zweiten VM einschaltete und den vereinbarten Telefontermin nicht wahrnahm.
Wirksamkeit des VMV:
- Der Vertrag verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), da die Rechtsberatung im Rahmen der Versicherungsvermittlung als Annextätigkeit zulässig ist (§ 5 Abs. 1 RDG).
- Ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzvorschriften (§§ 312b, 312d BGB a.F.) scheidet aus, da diese auf Versicherungsvermittlungsverträge nicht anwendbar sind (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB a.F.).
Verzugszinsen:
Lehnt der VN die Zahlung endgültig ab, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), sodass der VM Verzugszinsen (§§ 280, 286, 288 BGB) verlangen kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Weiter Auslegung der Versicherungsvermittlung:
Die Empfehlung eines konkreten Tarifs mit detaillierter Vergleichsübersicht dient der Vorbereitung eines Änderungsvertrages und fällt damit unter § 652 BGB. Der Tarifwechsel ist wirtschaftlich einem Neuabschluss gleichzustellen.
- Kausalität:
Die Maklerleistung muss nicht alleinige Ursache sein, aber mitursächlich. Hier genügte der Nachweis des später genutzten Tarifs. Die Vereitelung weiterer Beratung durch den VN führt zu einem treuwidrigen Verhalten (venire contra factum proprium).
- Kein RDG-Verstoß:
Die Beratung zum Tarifwechsel ist nexus zur Versicherungsvermittlung und damit als Annextätigkeit erlaubt.
- Ausschluss des Fernabsatz-Widerrufs:
Versicherungsvermittlungsverträge sind von den Widerrufsrechten ausgenommen.