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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 19.12.2018 - 9 U 805/18 – TC Medical Air Ambulance Agency –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Koblenz, 26.06.2018 - 2 HK O 67/17 -; nachfolgend BGH, 15.10.2020 - I ZR 8/19 - (EuGH-Vorlage); nachfolgend EuGH, 29.09.2022 - C-633/20 -

der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein gewerblicher Versicherungsnehmer (VN) einer Gruppenversicherung nicht der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO unterliegt, da er nicht als Versicherungsvermittler qualifziert. Zudem klärt das Gericht Fragen zum Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Wettbewerber oder Verband (z. B. nach § 8 UWG) verlangt von einem gewerblichen VN einer Gruppenversicherung (Beklagter) die Unterlassung seiner Tätigkeit, da dieser angeblich ohne Erlaubnis nach § 34d GewO als Versicherungsvermittler agiere.
  • Rechtsgrundlage: § 34d GewO (Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler), § 3a UWG (Marktverhaltensregelung), § 8 UWG (Unterlassungsanspruch).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Keine Erlaubnispflicht für den VN: Der gewerbliche VN einer Gruppenversicherung unterfällt nicht der Erlaubnispflicht des § 34d GewO, da er nicht als Versicherungsvermittler einzuordnen ist.
  2. Keine Irreführung der Verbraucher: Die verwendeten Antragsformulare und Leistungsbeschreibungen erwecken keinen unzutreffenden Eindruck, der VN sei selbst Versicherer.
  3. Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag: Bei mehreren wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen (z. B. Rechtsbruch vs. Irreführung) liegt eine wirtschaftliche Wertehäufung vor. Der Hilfsantrag ist mit 1/3 des Wertes des Hauptantrags zu bewerten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Versicherungsvermittlung durch den VN:

    • Der VN einer Gruppenversicherung handelt als VN für fremde Rechnung (§§ 43 ff., 193, 194 Abs. 3 VVG) und ist kein Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d GewO.
    • Versicherungsvermittler sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur diejenigen, die für einen anderen (nicht für sich selbst) Versicherungsschutz beschaffen (BT-Drs. XVI/1935, S. 18).
    • Der VN schließt den Vertrag im eigenen Namen für fremde Rechnung ab (§ 43 Abs. 2 VVG) und ist selbst Beitragsschuldner. Sein wirtschaftliches Interesse (z. B. Gewinnerzielung) schließt eine Fremdversicherung nicht aus.
    • Die steuerliche Regelung des § 4 Nr. 10b UStG (Steuerfreiheit für die Verschaffung von Versicherungsschutz) stützt diese Auslegung: Der VN wird selbst VN, nicht Vermittler.
  2. Keine Umgehung der Erlaubnispflicht:

    • Das Geschäftsmodell des VN (Gruppenversicherung für fremde Rechnung) ist gesetzlich anerkannt (§§ 43 ff. VVG) und stellt keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vermittlerregeln dar.
    • Selbst wenn der VN zusätzliche Leistungen (z. B. Rücktransportorganisation) anbietet, ändert dies nichts an der rechtlichen Einordnung.
  3. Keine Irreführung der Verbraucher:

    • Die Antragsformulare enthalten klare Hinweise, dass der VN nicht Versicherer ist (z. B. Nennung des tatsächlichen Versicherers, Unterscheidung zwischen VN und Versicherer).
    • Ein durchschnittlich informierter Verbraucher erkennt, dass der VN nicht selbst die Versicherungsleistung erbringt.
  4. Streitwert:

    • Haupt- und Hilfsantrag sind nicht wirtschaftlich identisch, da sie unterschiedliche Wettbewerbsverstöße betreffen (Rechtsbruch vs. Irreführung).
    • Der Hilfsantrag ist mit 1/3 des Hauptantragswerts zu bewerten, da beide Angriffe sich gegen dasselbe Geschäftsmodell richten.

Hinweis: Die Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da kaum Rechtsprechung zu dieser Frage existiert.

ENTSCHEIDUNGSNAME
TC Medical Air Ambulance Agency
STICHWORT
Gewerbliche Verschaffung von Versicherungsschutz unter Gruppenversicherungsvertrag
erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung
Auslandsreisekrankenversicherung
Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung
Versicherungsvermittler
Marktverhaltensregelung
erlaubnispflichtige Tätigkeit
Gruppenversicherungsnehmer
NORM
§ 3 a UWG
§ 34 d Abs. 1 Satz 1 GewO
§ 5 Abs. 1 UWG
§ 4 Nr. 11 UStG
§ 4 Nr. 10 b UStG
§ 43 VVG
§ 193 VVG
§ 194 Abs. 3 Satz 1 VVG
§ 194 Abs. 3 Satz 2 VVG
§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.12.2018
AKTENZEICHEN
9 U 805/18
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:1219.9U805.18.00
LIEFERUNG
08.01.2019
ÄNDERUNG
30.08.2026 14:00:41