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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.10.2020 - I ZR 8/19 – TC Medical Air Ambulance Agency –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Koblenz, 19.12.2018 - 9 U 805/18 -; LG Koblenz, 26.06.2018 - 2 HK O 67/17 -; nachfolgend EuGH, 29.09.2022 - C-633/20 -; eingehend zu der Vorlageentscheidung Kammerer-Galahn, VersR 21, 609 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer (VN) eine Gruppenversicherung (z. B. Auslandsreisekrankenversicherung) abschließt und Mitgliedschaften daran gegen Vergütung an Verbraucher vertreibt, als Versicherungsvermittler i. S. der EU-Richtlinien 2002/92/EG und 2016/97/EU anzusehen ist. Das Gericht neigt dazu, dies zu bejahen, da der Verbraucherschutz und die Harmonisierung des Marktes eine weite Auslegung erfordern, sieht aber Klärungsbedarf durch den EuGH.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Wettbewerbsverband): Beantragt die Unterlassung des Vertriebs von Mitgliedschaften in einer Gruppenversicherung durch den Beklagten, da dieser keine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO besitze.
  • Beklagter (Unternehmen): Vertritt eine Gruppenversicherung (Auslandsreisekranken- und Rückholkostenversicherung), wirbt bei Verbrauchern für Mitgliedschaften und erhält von diesen eine Vergütung für den Versicherungsschutz.
  • Rechtsgrundlage: Streitig ist, ob der Beklagte als Versicherungsvermittler i. S. von Art. 2 RiLi 2002/92/EG und Art. 2 RiLi 2016/97/EU einzustufen ist, was eine Erlaubnispflicht nach § 34d GewO auslösen würde.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH hat keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Beklagte als Versicherungsvermittler anzusehen ist. Begründet wird dies mit:

  • Unklarheit der EU-Richtlinien: Die Definition der Versicherungsvermittlung in den Richtlinien (Anbieten, Vorschlagen, Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Vertragsabschluss) könnte die Tätigkeit des Beklagten erfassen.
  • Verbraucherschutz und Marktharmonisierung: Die Richtlinien zielen auf ein hohes berufliches Niveau und gleichen Schutz für alle Vertriebskanäle ab (Erwägungsgründe 6, 14, 16 RiLi 2016/97/EU).
  • Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Ein Verstoß gegen § 34d GewO wäre gleichzeitig ein Verstoß gegen § 3a UWG (unlauterer Wettbewerb), da die Vorschrift eine Marktverhaltensregel darstellt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Nationales Recht (§ 34d GewO):

    • Nach deutschem Recht ist ein VN einer Gruppenversicherung (z. B. Arbeitgeber, Vereine, Spediteure) kein Versicherungsvermittler, wenn er Versicherungsschutz für einen vorab bestimmten Personenkreis beschafft (Gesetzgebungsgeschichte, BT-Drs. XVI/1935).
    • Der Beklagte agiert jedoch im eigenen wirtschaftlichen Interesse und vertreibt die Mitgliedschaften aktiv an Verbraucher – dies könnte eine Umgehung der Erlaubnispflicht darstellen (vgl. LG Erfurt, 2013).
  2. EU-Recht (RiLi 2002/92/EG und 2016/97/EU):

    • Die Richtlinien definieren Versicherungsvermittlung weit (EuGH, C-542/16 – Länsförsäkringar) und erfassen auch Vorbereitungshandlungen wie das Anbieten von Mitgliedschaften.
    • Zweck der Richtlinien:
    • Verbraucherschutz: Gleiche Anforderungen an alle Akteure, die Versicherungsschutz vermitteln (ErwG 6, 9 RiLi 2016/97/EU).
    • Marktharmonisierung: Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche nationale Regelungen.
    • Gruppenversicherungen: ErwG 49 RiLi 2016/97/EU erwähnt zwar Vertreter von Gruppen (z. B. betriebliche Altersvorsorge), aber nicht Fälle wie den des Beklagten, bei denen Verbraucher freiwillig beitreten.
  3. Abwägung:

    • Für eine Einstufung als Vermittler:
    • Der Beklagte verschafft Versicherungsschutz gegen Vergütung – wirtschaftlich vergleichbar mit einem Makler.
    • Fehlende Erlaubnis könnte Verbraucher schutzlos lassen (keine Beratungspflichten nach VVG).
    • Dagegen:
    • Der Beklagte ist formell VN und nicht klassischer Vermittler (keine Geschäftsbesorgungsmacht für Dritte).
    • Die Gesetzgebungsgeschichte des § 34d GewO schließt VN von Gruppenversicherungen aus.

Ergebnis: Der BGH tendiert dazu, den Beklagten als Versicherungsvermittler anzusehen, sieht aber Klarungsbedarf durch den EuGH, da die Richtlinien nicht eindeutig sind und der Verbraucherschutz eine weite Auslegung nahelegt. Bis zur EuGH-Entscheidung ist die Rechtslage offen.

ENTSCHEIDUNGSNAME
TC Medical Air Ambulance Agency
STICHWORT
Verschaffung von Versicherungsschutz durch VN eines Gruppenversicherungsvertrages als erlaubnispflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittlung
Begriff
Gruppenversicherungsnehmer
Gruppen-VN
Gruppenspitze
NORM
RiLi 92/2002/EG
Art. 2 Nr. 3 RiLi 92/2002/EG
Art. 2 Nr. 5 RiLi 92/2002/EG
Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RiLi 2016/97/EU
Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 RiLi 2016/97/EU
Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 RiLi 2016/97/EU
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
EuGH-Vorlage
DATUM
15.10.2020
AKTENZEICHEN
I ZR 8/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:151020BIZR8.19.0
LIEFERUNG
20.11.2020
ÄNDERUNG
04.09.2026 15:27:07