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OLG Stuttgart, 28.11.2018 - 3 U 63/18

PRAXISHINWEISE

Mit der Entscheidung hat der 3. Zivilsenat des OLG Stuttgart klar gestellt, dass die Grundsätze des Rechts der VM Anwendung finden, soweit der Versicherungsberater die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausübt. Dies gilt nicht nur für die Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (vgl. LS 9, 10, 27), sondern auch für die Auslegung des zwischen Kunden und Versicherungsberater geschlossenen Beratervertrages (LS 17) und für die Anwendung der dispositiven Grundsätze des Maklerrechts (vgl. LS 21). Beim Wechsel in einen anderen als den vorgeschlagen Tarif schuldet der VN dem von ihm beauftragten Versicherungsvermittler nach dieser Entscheidung a priori kein Vermittlungshonorar, wenn dies nach den AGB des Vermittlers ausdrücklich voraussetzt, dass der VN in den empfohlenen Tarif wechselt (LS 17). Erzielt der VN mit dem Tarifwechsel wirtschaftlich denselben Erfolg, kann dieser nach dispositivem Maklerrecht (§ 652 Abs. 1 BGB) zwar Maklerlohn schulden (LS 24). Entspricht der empfohlene Tarif dabei jedoch nicht den Anforderungen eines suitable advice (vgl. LS 27), sind empfohlener und gewählter Tarif wirtschaftlich nicht kongruent, so dass der VN keinen Maklerlohn schuldet (LS 21), wenn er in einen Tarif mit weitaus höherer Beitragsersparnis wechselt (vgl. LS 29). Ob sich diese Rspr. durchsetzen kann, wird durch eine jüngere Entscheidung des BGH in Frage gestellt, nach der es Versicherungsberatern verboten sein soll, die Vermittlungstätigkeit gegen ein Erfolgshonorar auszuüben (BGH, 06.06.2019 LS 3).

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Urteil
3 U 63/18
28.11.2018
OLG Stuttgart
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1128.3U63.18.00
Versicherungsberater
VM
Mischtätigkeit
Vermittlerregister
Erfolgshonorar
Tarifwechsel
Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung
wirtschaftliche Kongruenz der Tarife
§ 34 d GewO
§ 4 Abs. 2 RDGEG
§ 4 Abs. 5 RDGEG
§ 4 Abs. 13 RDGEG
§ 204 Abs. 1 VVG
§ 305 c BGB

ERGEBNISVORSCHLÄGE