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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18 – WIDGE.de –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 15.03.2018 - 5 U 67/13 -; LG Hamburg, 22.03.2017 - 315 O 76/12 - VersR 13, 1324

PRAXISHINWEISE

Mit dieser Entscheidung vertritt der BGH die von der Rspr. der OLGe München und Stuttgart (OLG München, 29.11.2018 LS 17 - Minerva -; OLG Stuttgart, 28.11.2018 LS 16) zu der Rechtslage nach § 34 d GewO 2018 abweichende Meinung, dass es Versicherungsberatern mit einer Erlaubnis nicht gestattet ist, eine Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung gegen ein Erfolgshonorar durchzuführen (LS 78). Die Auffassung benachteiligt Versicherungsberater gegenüber der Berufsgruppe der VM, die die Tarifwechselberatung gegen ein nur für den Fall des vollzogenen Tarifwechsels fälliges Vermittlungshonorar durchführen dürfen. Die Ungleichbehandlung der Versicherungsberater gegenüber den übrigen Versicherungsvermittlern (VM und VV) begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie sachlich nach der Erweiterung des Aufgabenfeldes der Versicherungsberater durch Verleihung der Befugnis zur Ausübung der Vermittlungstätigkeit, die ihm nach § 34 e GewO 2007 noch untersagt war (VG Potsdam, 10.03.2015 LS 29 m.w.N.) kaum zu rechtfertigen sein dürfte.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Versicherungsberater – unabhängig von ihrer Erlaubnisart (Alt- oder Neuerlaubnis) – dem Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (§ 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4 RDGEG) unterliegen. Ein Versicherungsmaklervertrag (VMV), der eine erfolgsabhängige Vergütung (z. B. achtfache Ersparnis bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung) vorsieht, ist daher für Versicherungsberater unzulässig. Das Gericht bestätigt zudem, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ausnahmsweise durch Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) oder Einzelrechtsübertragung auf ein anderes Unternehmen übergehen kann, wenn dieses die Wettbewerbsstellung des Übertragenden vollumfänglich übernimmt.



a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein privater Krankenversicherer (als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) verlangt von einem Versicherungsberater (später als Versicherungsmakler tätig) die Unterlassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Rahmen von Tarifwechselberatungen in der privaten Krankenversicherung.
  • Rechtsgrundlage:
  • Wettbewerbsrecht: §§ 8, 3, 3a UWG (Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen Marktverhaltensregeln).
  • Berufsrecht: § 49b Abs. 2 BRAO (Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte) i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG (Erstreckung auf Versicherungsberater).
  • Vertragsrecht: § 652 BGB (Maklervertrag) – hier: VMV mit erfolgsabhängiger Vergütung.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Übergang von Unterlassungsansprüchen:

    • Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise durch Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) oder Einzelrechtsübertragung auf ein anderes Unternehmen übergehen, wenn dieses die Wettbewerbsstellung des Übertragenden vollumfänglich übernimmt.
    • In einem laufenden Aktivprozess tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger auf (§ 265 Abs. 2 ZPO analog).
  2. Verbot von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater:

    • Versicherungsberater unterliegen unabhängig von ihrer Erlaubnisart (Alt- oder Neuerlaubnis nach § 34d GewO oder § 10 RDG) dem Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (§ 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4 RDGEG).
    • Ein VMV mit erfolgsabhängiger Vergütung (z. B. achtfache Prämienersparnis bei Tarifwechsel) ist für Versicherungsberater unzulässig und verstößt gegen § 3a UWG (Marktverhaltensregel).
  3. Wettbewerbsverhältnis:

    • Zwischen Krankenversicherern und Versicherungsberatern besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da beide Beratungsleistungen (z. B. Tarifwechsel nach § 204 VVG) für dieselben Kunden anbieten.
  4. Wiederholungsgefahr:

    • Selbst wenn der Beklagte zwischenzeitlich als Versicherungsmakler tätig ist, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, solange er die Option hat, wieder als Versicherungsberater aufzutreten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Übergang von Unterlassungsansprüchen:

    • Normalerweise sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche höchstpersönlich und nicht abtretbar (§ 399 BGB, § 8 Abs. 3 UWG).
    • Ausnahme: Bei vollständiger Übernahme der Wettbewerbsstellung durch ein anderes Unternehmen liegt keine unzulässige Vermehrung der Anspruchsberechtigten vor. Die Leistung an den neuen Rechtsträger verändert den Anspruchsinhalt nicht (§ 399 Fall 1 BGB).
  2. Erfolgshonorarverbot für Versicherungsberater:

    • Marktverhaltensregel: § 49b Abs. 2 BRAO schützt nicht nur die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, sondern auch Verbraucher vor Übervorteilung (BVerfG, BVerfGE 117, 163). Daher ist die Norm eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG.
    • Geltung für Versicherungsberater:
    • Versicherungsberater zählen zu den registrierten Erlaubnisinhabern (§ 4 Abs. 1 RDGEG), da sie nach § 1 Abs. 3 RDGEG (bzw. § 34d GewO) registriert sind.
    • Der Gesetzgeber hat das Erfolgshonorarverbot bewusst auf Versicherungsberater erstreckt (BT-Drs. XVI/3655, S. 80), um faire Wettbewerbsbedingungen mit Rechtsanwälten zu schaffen.
    • Die Neuregelung in § 34d Abs. 2 GewO 2018 ändert nichts an dieser Rechtslage, da sie nur den Tätigkeitsbereich definiert, nicht aber die Vergütungsregeln.
  3. VMV als Umgehungsversuch:

    • Ein VMV mit erfolgsabhängiger Vergütung ist für Versicherungsberater unzulässig, da das Verbot an die berufliche Stellung (nicht an die Vertragsart) anknüpft.
    • Vergleichbar mit Rechtsanwälten (BGH, 16.02.1977 – IV ZR 55/75) ist eine Maklertätigkeit mit Erfolgshonorar für Versicherungsberater unvereinbar, da sie die Unabhängigkeit gefährdet (Interessengleichlauf mit dem Kunden kann zu einseitiger Beratung führen).
  4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:

    • Das Verbot ist verfassungskonform (Art. 12 GG), da es vernünftige Gemeinwohlziele (Verbraucherschutz, Wahrung der Berufsethik) verfolgt.
    • Versicherungsberater üben einen traditionellen Beruf mit Rechtsberatungskomponente aus, der vergleichbar mit dem des Rechtsanwalts ist.

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Zusammenfassung der Kernaussagen:

  • Versicherungsberater dürfen keine Erfolgshonorare vereinbaren – weder direkt noch über VMV.
  • Unterlassungsansprüche können bei vollständiger Übernahme der Wettbewerbsstellung übertragen werden.
  • Krankenversicherer und Versicherungsberater sind Mitbewerber im Bereich der Tarifwechselberatung.
  • Wiederholungsgefahr besteht fort, selbst bei Wechsel der Berufsbezeichnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
WIDGE.de
STICHWORT
Inter
Wettbewerbsverhältnis zwischen VM und VU
Tarifwechselberatung durch Versicherungsberater
Unzulässigkeit
Erfolgshonorar
Erfolgsvergütung
erfolgsabhängiges Vermittlungshonorar
Tarifwechsel in der Krankenversicherung
Tarifwechselberatung
Tarifwechsel
Krankenversicherung
NORM
§ 399 BGB
§ 3 a UWG
§ 123 Abs. 3 UmwG
§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.06.2019
AKTENZEICHEN
I ZR 67/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR67.18.0
LIEFERUNG
07.08.2019
ÄNDERUNG
04.09.2026 11:06:32