Mit KI zur Entscheidungsfindung.
BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18 - WIDGE.de -
Mit dieser Entscheidung vertritt der BGH die von der Rspr. der OLGe München und Stuttgart (OLG München, 29.11.2018 LS 17 - Minerva -; OLG Stuttgart, 28.11.2018 LS 16) zu der Rechtslage nach § 34 d GewO 2018 abweichende Meinung, dass es Versicherungsberatern mit einer Erlaubnis nicht gestattet ist, eine Tarifwechselberatung in der privaten Krankenversicherung gegen ein Erfolgshonorar durchzuführen (LS 78). Die Auffassung benachteiligt Versicherungsberater gegenüber der Berufsgruppe der VM, die die Tarifwechselberatung gegen ein nur für den Fall des vollzogenen Tarifwechsels fälliges Vermittlungshonorar durchführen dürfen. Die Ungleichbehandlung der Versicherungsberater gegenüber den übrigen Versicherungsvermittlern (VM und VV) begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie sachlich nach der Erweiterung des Aufgabenfeldes der Versicherungsberater durch Verleihung der Befugnis zur Ausübung der Vermittlungstätigkeit, die ihm nach § 34 e GewO 2007 noch untersagt war (VG Potsdam, 10.03.2015 LS 29 m.w.N.) kaum zu rechtfertigen sein dürfte.
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