nachfolgend BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19 -; vorhergehend LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheiden im Jahr 2018, dass Versicherungsberater für die Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung (§ 204 VVG) ein Erfolgshonorar vereinbaren dürfen. Dies gelte, da die Vermittlung eines Tarifwechsels mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags vergleichbar sei und der Gesetzgeber in der Begründung zu § 34 d Abs. 2 GewO 2018 Erfolgshonorare für Versicherungsberater in diesem Zusammenhang ausdrücklich für zulässig erachtet habe.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen einen Versicherungsberater (Beklagter) und begehrt die Unterlassung der Vereinbarung, Erbringung und Bewerbung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (§ 204 VVG) gegen ein Erfolgshonorar. Der Verein stützt seinen Anspruch auf § 3a UWG i.V.m. §§ 4 Abs. 2 RDG, 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, 4a RVG, da diese Normen als Marktverhaltensregelungen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater verbieten würden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte als Versicherungsberater für die Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung ein Erfolgshonorar vereinbaren darf. Das Gericht hat offen gelassen, ob dies auch für eigenständige rechtliche Beratungsleistungen (z. B. nach § 34 d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 GewO) gilt. Im konkreten Fall sei das Erfolgshonorar jedoch zulässig, da es sich um eine Vermittlungsleistung handele, die der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags gleichstehe.
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c) Begründung des Gerichts:
Rechtliche Einordnung der Normen: Die §§ 4 Abs. 2 RDG, 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, 4a RVG sind Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG. Sie dienen dem fairen Wettbewerb und dem Verbraucherschutz, indem sie sicherstellen, dass Versicherungsberater (als "registrierte Erlaubnisinhaber") keine geringeren Vergütungen als Rechtsanwälte erheben dürfen.
Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater:
- Nach der früheren Rechtslage (§ 34e Abs. 1 GewO 2007) wurden Versicherungsberater als "registrierte Erlaubnisinhaber" i.S.d. RDG angesehen, sodass Erfolgshonorare unzulässig waren.
- Mit der Neuregelung des § 34d Abs. 2 GewO 2018 hat der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass Versicherungsberater Erfolgshonorare vereinbaren dürfen, jedenfalls für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen (einschließlich Tarifwechseln nach § 204 VVG). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. XVIII/11627, S. 35), wonach die "Ausgestaltung des Honorars (Grundlage, Tätigkeits- oder Erfolgshonorar etc.) den Vertragsparteien obliegt".
- Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG ist mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags vergleichbar, da es um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz geht (BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17).
Abgrenzung zu rechtlichen Beratungsleistungen: Das Gericht lässt offen, ob Erfolgshonorare auch für reine Rechtsberatungsleistungen (z. B. Prüfung von Versicherungsverträgen) zulässig sind. Im Streitfall gehe es jedoch um eine Vermittlungsleistung, da das Honorar nur bei erfolgreicher Durchführung des Tarifwechsels fällig werde. Die rechtliche Beratung (z. B. Prüfung der Tarife) sei hier eine Nebenleistung zur Vermittlung und damit nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Kein Verstoß gegen § 652 Abs. 1 BGB (Maklerrecht): Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Tarifwechsels weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild ab, da der Gesetzgeber solche Honorare ausdrücklich für zulässig erachtet hat.
Kein Unterlassungsanspruch: Da das Verhalten des Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr rechtswidrig war (aufgrund der geänderten Rechtslage durch § 34d GewO 2018), bestehe kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten: Der klagende Verbraucherschutzverein habe keine Anwaltskosten geltend machen können, da er als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG über hinreichende Sachkunde verfüge, um die Abmahnung selbst durchzuführen.
Kein Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 UWG): Der Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, da die Rechtslage unklar und seine Auffassung vertretbar gewesen sei. Ein Vorsatz setze voraus, dass sich dem Handelnden die Rechtswidrigkeit "geradezu aufdrängt". Dies sei hier nicht der Fall, da die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 34d Abs. 2 GewO 2018 (Versicherungsberatung)
- § 204 VVG (Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung)
- §§ 4 Abs. 2 RDG, 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG (Vergütungsregelungen für Rechtsdienstleister)
- § 3a UWG (Marktverhaltensregelungen)
- § 652 BGB (Maklerlohn)