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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19 – Minerva –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18 -; LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17 -;

zu der Entscheidung vgl. Icha-Spratte, jurisPR-VersR 9/2021 Anm. 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsberater, der Versicherungsnehmer (VN) beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (KV) berät und dafür ein Erfolgshonorar (50 % der ersparten Beiträge + MwSt.) vereinbart, gegen das Verbot von Erfolgshonoraren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG i. V. m. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO verstößt. Dieses Verbot gilt als Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG und ist damit wettbewerbsrechtlich durchsetzbar. Die Regelung in § 34d Abs. 2 GewO ändert daran nichts, da sie nur die zulässigen Tätigkeiten von Versicherungsberatern definiert, nicht aber deren Vergütungsmodelle.


Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Wettbewerbsverband oder Mitbewerber (nicht explizit genannt) klagt gegen einen Versicherungsberater, der für die Beratung beim Tarifwechsel in der privaten KV wirbt.
  • Beklagter: Der Versicherungsberater bietet an, VN zunächst kostenlos zu beraten und erst bei erfolgreichem Tarifwechsel ein Erfolgshonorar in Höhe von 50 % der jährlichen Beitragsersparnis + 19 % MwSt. zu verlangen.
  • Rechtsgrundlage: Der Kläger stützt sich auf das Verbot von Erfolgshonoraren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG i. V. m. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO (Rechtsdienstleistungsgesetz bzw. Bundesrechtsanwaltsordnung) und sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG (Marktverhaltensregelung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH hat bestätigt, dass:

  1. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch den Versicherungsberater unzulässig ist.
  2. Das Verbot gilt auch für Versicherungsberater, die nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) oder der GewO (Gewerbeordnung) zugelassen sind – unabhängig davon, ob sie eine Alt- oder Neuerlaubnis besitzen.
  3. Die Beratung zum Tarifwechsel in der privaten KV stellt eine Rechtsdienstleistung dar und fällt damit unter das Erfolgshonorar-Verbot.
  4. Die Neuregelung in § 34d Abs. 2 GewO 2018 ändert nicht die Rechtslage, da sie nur die Tätigkeitsbereiche von Versicherungsberatern definiert, nicht aber deren Vergütungsmodelle freistellt.
  5. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. XVIII/11627) rechtfertigt keine Ausnahme vom Erfolgshonorar-Verbot, da sie keine gesetzliche Regelung darstellt.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzzweck des Verbots:

    • Das Verbot soll die Unabhängigkeit des Beraters und den Verbraucherschutz gewährleisten.
    • Erfolgshonorare könnten den Berater dazu verleiten, nicht im besten Interesse des VN zu handeln (z. B. unnötige Tarifwechsel zu empfehlen).
  2. Anwendbarkeit auf Versicherungsberater:

    • Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d GewO (oder § 34e GewO a. F.) zählen zu den registrierten Erlaubnisinhabern i. S. d. RDGEG und unterliegen damit dem Erfolgshonorar-Verbot.
    • Dies gilt sowohl für Alt- als auch Neuerlaubnisinhaber.
  3. Keine Änderung durch § 34d Abs. 2 GewO 2018:

    • Die Norm regelt nur, welche Tätigkeiten Versicherungsberatern erlaubt sind (z. B. Beratung bei Vertragsänderungen), nicht aber, wie sie ihre Vergütung gestalten dürfen.
    • Die amtliche Begründung, die eine freie Honorarvereinbarung andeutet, ist nicht bindend, da sie nicht im Gesetzestext verankert ist.
  4. Rechtsdienstleistung:

    • Die Beratung zum Tarifwechsel ist eine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG), da sie die Prüfung und Änderung von Versicherungsverträgen umfasst.
    • Das vereinbarte Honorar (50 % der Ersparnis) ist ein klassisches Erfolgshonorar i. S. d. § 49b Abs. 2 BRAO.
  5. Wettbewerbsrechtliche Relevanz:

    • Das Verbot ist eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG), deren Verletzung wettbewerbswidrig ist.
    • Bei einem Verstoß besteht eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr.

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Zusammenfassendes Fazit: Versicherungsberater dürfen kein Erfolgshonorar für die Beratung beim Tarifwechsel in der privaten KV vereinbaren, da dies gegen das berufsrechtliche Verbot verstößt und wettbewerbswidrig ist. Die GewO-Änderungen von 2018 haben daran nichts geändert.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Minerva
STICHWORT
Erfolgshonorar für Versicherungsberater
Versäumnisurteil
Marktverhaltensregelung
Auslegung von Gesetzen
Auslegungskanon
Wille des Gesetzgebers
NORM
§ 34 d Abs. 2 GewO
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
§ 3 UWG
§ 3 a UWG
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG
§ 4 Abs. 2 Abs. 1 RDGEG
§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO
§ 4 a RVG
§ 307 BGB
§ 307 Abs. 1 BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.10.2019
AKTENZEICHEN
I ZR 19/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:021019UIZR19.19.0
LIEFERUNG
23.01.2020
ÄNDERUNG
15.04.2026 13:36:57