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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19 -; OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e GewO als "registrierte Erlaubnisinhaber" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG gelten, weshalb auf ihre Vergütungsansprüche die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsprechend anwendbar sind – insbesondere die Beschränkung von Erfolgshonoraren auf Einzelfälle.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsberater (mit Erlaubnis nach § 34e GewO) macht Vergütungsansprüche (ggf. inkl. Erfolgshonorar) gegen einen Mandanten geltend. Streitig ist, ob die Regelungen des RVG – insbesondere die Begrenzung von Erfolgshonoraren – auf seine Tätigkeit anwendbar sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht die Anwendbarkeit des RVG: Versicherungsberater mit § 34e-GewO-Erlaubnis sind "registrierte Erlaubnisinhaber" nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG. Daher gelten für ihre Vergütung die RVG-Regeln, insbesondere die Einzelfall-Beschränkung für Erfolgshonorare.

c) Begründung des Gerichts: Die Qualifizierung als "registrierter Erlaubnisinhaber" folgt aus der systematischen Auslegung des EGRDG. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG explizit auf Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34e GewO verweist, unterfallen Versicherungsberater dem Anwendungsbereich. Die Verweisung auf das RVG in § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG erstreckt sich damit auch auf die Honorarregelungen, einschließlich der Erfolgshonorar-Beschränkung.

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung
Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Beratungsdienstleistungen eines Versicherungsberaters
NORM
§ 34 e GewO
§ 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG
§ 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG
§ 2 Abs. 1 RDG
§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO
§ 3 UWG
§ 4 Nr. 11 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
§ 204 VVG
REDAKTION
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.05.2018
AKTENZEICHEN
37 O 8325/17
ECLI
LIEFERUNG
31.05.2022
ÄNDERUNG
15.04.2026 13:18:52