Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das LG München I entscheidet, dass Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e GewO als "registrierte Erlaubnisinhaber" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG gelten, weshalb auf ihre Vergütungsansprüche die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsprechend anwendbar sind – insbesondere die Beschränkung von Erfolgshonoraren auf Einzelfälle.
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Versicherungsberater (mit Erlaubnis nach § 34e GewO) macht Vergütungsansprüche (ggf. inkl. Erfolgshonorar) gegen einen Mandanten geltend. Streitig ist, ob die Regelungen des RVG – insbesondere die Begrenzung von Erfolgshonoraren – auf seine Tätigkeit anwendbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht bejaht die Anwendbarkeit des RVG: Versicherungsberater mit § 34e-GewO-Erlaubnis sind "registrierte Erlaubnisinhaber" nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG. Daher gelten für ihre Vergütung die RVG-Regeln, insbesondere die Einzelfall-Beschränkung für Erfolgshonorare.
c) Begründung des Gerichts:
Die Qualifizierung als "registrierter Erlaubnisinhaber" folgt aus der systematischen Auslegung des EGRDG. Da § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG explizit auf Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34e GewO verweist, unterfallen Versicherungsberater dem Anwendungsbereich. Die Verweisung auf das RVG in § 4 Abs. 1 Satz 1 EGRDG erstreckt sich damit auch auf die Honorarregelungen, einschließlich der Erfolgshonorar-Beschränkung.