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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - I-15 U 37/19 – Service Calls –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: LG Düsseldorf, 19.12.2018 - 12 O 245/18 -

PRAXISHINWEISE

Nach der Entscheidung sollen Service Calls von VM den Begriff der Telefon-) Werbung in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllen (LS 1, 3), und zwar bei angerufenen U als Direktwerbung (LS 8) und bei Telefonaten mit Verbrauchern als kommerzielle Kommunikation (LS 10). Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Anrufe sind nach Senatsansicht die zu Kundenzufriedenheitsanfragen entwickelten Grundsätze (LS 18 - 21) heranzuziehen (LS 22). Dies gelte unbeschadet der Pflicht des VM zur Vertragsbetreuung, die eine Erkundigung nach der Zufriedenheit des Kunden einschließe (LS 23). Da Service Calls jedenfalls (auch) dazu dienten, künftige Vertragsschlüsse zu erleichtern (LS 24), habe der VM die Wahl, für die werbliche Kontaktaufnahme zum Kunden entweder eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen oder einen anderen Kommunikationsweg zu wählen (LS 30). Online-Einwilligungen seien vollständig zu dokumentieren (LS 36), so dass Screenshots nicht ausreichten, wenn die nicht erkennen lassen, wer die Inhalte eingepflegt hat, auf welchem Vorgang die Einträge beruhen und was dort eigentlich "submitted" worden ist (LS 40).

Die Entscheidung geht bedenklich weit, indem sie Service Calls von VM stets als Telefonwerbung qualifiziert. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass sich Service Calls der VM dadurch von allgemeinen Kundenzufriedenheitsanfragen unterscheiden, dass der VM zur dauerhaften Kundenbetreuung verpflichtet ist (vgl. dazu Anm. 4.2 m.w.N. zu OLG Hamm, 19.06.2000). Der Service Call erfolgt daher auf der Grundlage eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses, das den VM auch dazu verpflichtet, den VN dauerhaft zu betreuen. Dabei muss der VM ggf. auch zu einer Anpassung seiner Versicherung an eine geänderte Risiko- (vgl. Anm. 3.1 m.w.N. zu OLG Karlsruhe, 18.12.2008) oder Marktlage (vgl. Anm. 3.2 zu OLG Karlsruhe, 18.12.2008) raten. Durch diese Pflichtenlage unterscheidet sich der mit dem Angerufenen geschlossene VMV wesentlich von derjenigen, die das VU gemäß § 6 Abs. 4 VVG dem VN gegenüber aus dem Versicherungsvertrag hat. Denn der Versicherer übernimmt damit nicht die Pflicht, von sich aus auf eine Anpassung der Versicherung an eine geänderte Risiko- oder Marktlage hinzuwirken.

Wegen der dauerhaften Betreuungspflicht des VM stellt sich die Frage, ob die von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 unterstellte unzumutbare Belästigung auch ohne weiteres von Telefonanrufen ausgehen kann, die der Durchführung eines mit dem Angerufenen bestehenden Vertragsverhältnis dienen. Dem wird man auch nicht entgegen halten können, dass der VM nur bei konkret gegebenem Anlass verpflichtet sein soll, ein Versicherungsverhältnis umfassend zu beobachten und zu optimieren (OLG Hamburg, 27.09.2018 LS 2). Zum einen wird diese Sichtweise in der obergerichtlichen Rspr. nicht uneingeschränkt geteilt (vgl. OLG Stuttgart, 30.03.2011 LS 16 m.w.N.). Zum anderen dient der Anruf des VM zunächst nur der Feststellung, ob ein Beratungsanlass gegeben ist, ob sich also Veränderungen bezogen auf die Wünsche oder Bedarfslage ergeben haben. Es geht daher nicht um die Erweiterung oder Intensivierung der Geschäftsverbindung. Diese ergibt sich allenfalls in Folge der anlassbezogenen Befragung und Beratung des Kunden. Jedenfalls aber erscheint evident, dass durchschnittliche VN die feinsinnige Differenzierung zwischen sich in ihrer Sphäre vollziehenden Veränderungen und solchen, die außerhalb dessen liegen (vgl. dazu OLG Hamburg, 27.09.2018 LS 4), vielfach schon deshalb nicht werden vornehmen können, weil ihnen neue und möglicherweise erhöhte Gefahrenpotentiale vielfach nicht ohne weiteres erkennbar sind, so dass sie selbst vielfach gar nicht in der Lage sind, zu beurteilen, ob der VM verpflichtet ist, sie zu kontaktieren, um ihnen eine Vertragsanpassung zu empfehlen. In Ansehung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anruf bei dem VN zu dem Zweck, das Vorliegen eines Beratungsanlasses zu klären, den VN unzumutbar belästigt.

Wegen der Verankerung des Service-Calls in der Pflicht des VM zur dauerhaften Beratung des Kunden kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine nach den Grundsätzen der Huckepack-Werbung unzumutbare Belästigung des Kunden handelt, wie sie etwa bei dem Versand einer Bestätigungsmail mit Werbung (vgl. dazu BGH, 15.12.2015 BeckRS 16, 2711 - „No-Reply“-E-Mails -) oder einer Kundenzufriedenheitsbefragung, die mit einer Rechnung per Mail versand wird (BGH, 10.07.2018, BeckRS 18, 21481) zur Anwendung gelangen (a.A. Robak, GRUR-Prax 19, 538).

Bis zur Klärung dieser Frage werden VM infolge der Entscheidung allerdings nicht umhin kommen, von ihren Privatkunden eine Einwilligung einzuholen, wenn Sie Service Calls durchführen wollen.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass so genannte Service Calls eines Versicherungsmaklers (VM), die auch der Überprüfung der Wechselwilligkeit des Kunden dienen und bei Bedarf neue Angebote unterbreiten, als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einzustufen sind. Der VM muss daher für solche Anrufe eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden einholen, selbst wenn er gesetzliche Betreuungspflichten nach §§ 59, 61 VVG erfüllt. Die Einwilligung muss den Anforderungen des UWG und der DSGVO entsprechen (z. B. informiert, freiwillig und unmissverständlich). Eine konkludente oder pauschale Einwilligung (z. B. über AGB ohne klare Hinweise) genügt nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Verbraucher (hier: Geschäftsführer eines Versicherungsvermittlungsunternehmens) wendet sich gegen unaufgeforderte Service Calls eines Versicherungsmaklers (VM).
  • Beklagter: Der VM führt diese Anrufe durch, um die Zufriedenheit des Kunden zu prüfen und ggf. neue Versicherungsangebote zu unterbreiten.
  • Rechtsgrundlage: Der Kläger stützt sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der unzumutbare Belästigungen durch Werbeanrufe ohne Einwilligung verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Service Calls sind Werbung: Die Anrufe des VM stellen Werbung dar, da sie (auch) darauf abzielen, künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern – sei es durch die Überprüfung der Wechselwilligkeit oder die Unterbreitung neuer Angebote.

    • Dies gilt selbst dann, wenn der VM gesetzliche Betreuungspflichten (§§ 59, 61 VVG) erfüllt.
    • Der werbliche Charakter entfällt nicht dadurch, dass der Anruf als "Service Call" oder "Kundenbefragung" getarnt wird.
  2. Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung: Der VM darf solche Anrufe nur führen, wenn der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

    • Die Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO (Art. 4 Nr. 11) entsprechen: freiwillig, informiert, unmissverständlich und für den konkreten Fall.
    • Eine konkludente Einwilligung (z. B. durch Schweigen oder allgemeine AGB) reicht nicht aus.
    • Die Beweislast für die Einwilligung trägt der VM.
  3. Keine Ausnahmen für Betreuungspflichten: Selbst wenn der VM zur Nachbetreuung verpflichtet ist, befreit ihn dies nicht von den lauterkeitsrechtlichen Vorgaben. Er muss seine Pflichten im Einklang mit dem UWG erfüllen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Definition von Werbung:

    • Der Begriff der Werbung im UWG orientiert sich an Art. 2 lit. a RiLi 2006/114/EG (früher: RiLi 84/450/EWG) und umfasst jede Äußerung, die darauf abzielt, den Absatz von Dienstleistungen zu fördern.
    • Service Calls fallen darunter, weil sie:
    • die Wechselwilligkeit des Kunden prüfen (mittelbare Absatzförderung),
    • bei Bedarf neue Angebote unterbreiten (unmittelbare Absatzförderung),
    • oder die Kundenbindung stärken (vgl. BGH zu Kundenzufriedenheitsanfragen).
  2. Kein Vorrang der VVG-Pflichten:

    • Die Betreuungspflichten des VM (§§ 59, 61 VVG) und das UWG sind gleichrangig.
    • Der VM kann seine Pflichten erfüllen, indem er:
    • eine ausdrückliche Einwilligung einholt oder
    • einen anderen Kommunikationsweg (z. B. Post) wählt, der nicht unter § 7 Abs. 2 UWG fällt.
  3. Anforderungen an die Einwilligung:

    • Ausdrücklich: Keine konkludente Zustimmung (z. B. durch bloße Nutzung einer Website).
    • Informiert: Der Kunde muss wissen, dass er in Werbeanrufe einwilligt und für welche Unternehmen/Produkte dies gilt.
    • Dokumentiert: Der VM muss die Einwilligung lückenlos nachweisen (z. B. durch Protokolle, Screenshots mit Datum/Inhalt oder Opt-in-Verfahren).
    • Beispiel für unwirksame Einwilligung:
    • Eine Datenschutzerklärung, die nur allgemein auf "Informationen" verweist, ohne konkrete Werbekanäle (Anruf, E-Mail etc.) oder betroffene Dritte zu nennen, genügt nicht.
  4. Rechtliche Einordnung seit der DSGVO:

    • Für nach dem 25.05.2018 getätigte Anrufe gilt die DSGVO-Definition der Einwilligung (Art. 4 Nr. 11).
    • Die Einwilligung kann formlos (auch mündlich oder per Klick) erfolgen, muss aber eindeutig sein.

Praktische Konsequenz: Versicherungsmakler müssen bei Service Calls, die werbliche Ziele verfolgen, vorher eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung des Kunden einholen – andernfalls drohen Unterlassungsansprüche nach UWG.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Service Calls
STICHWORT
Werbung des VM
unzumutbare Belästigung
Wechselwilligkeit
neues Angebot
NORM
§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. UWG
§ 59 Abs. 1 VVG
§ 61 Abs. 1 VVG
Art. 4 Nr. 11 DSGVO
Art. 2 lit. f RiLi 2002/58/EG
Art. 13 Abs. 3 RiLi 2002/58/EG
Art. 2 lit. a RiLi 2006/114/EG
Art. 2 Nr. 1 RiLi 84/450/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.09.2019
AKTENZEICHEN
I-15 U 37/19
15 U 37/19
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2019:0919.15U37.19.00
LIEFERUNG
17.10.2019
ÄNDERUNG
17.09.2026 13:51:02