Mit KI zur Entscheidungsfindung.
BFH, 05.09.2019 - V R 58/17 – Hansekuranz Kontor –
Die Entscheidung betrifft die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Assekuradeuren, die über den Kernbereich der Versicherungsvermittlung hinausgehende Leistungen erbringen, wie sie beispielsweise in der Wahrnehmung von gemäß § 32 VAG auf sie ausgegliederten Funktionen des Versicherungsbetriebs (Entwicklung von Versicherungsprodukten, Policierung, Prämieneinzug) und Schaden (Prüfung und Regulierung von Leistungsfällen) liegen. Da Versicherer als funktionsausgliedernder Leistungsempfänger regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, trifft die mit der Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage Assekuradeure existentiell, weil ihre Leistungen insgesamt erheblich kostspieliger würden und sie damit an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Denn Assekuradeure bündeln verschiedene Einzelleistungen, so dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen ist, ob getrennte Umsätze gegeben sind oder ein einheitlicher Umsatz vorliegt. Von einem einheitlichen Umsatz ist auszugehen, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung und die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (LS 3). Der BFH hatte bei der Anwendung dieser Maßstäbe ein Störgefühl, weil nach der Rpr. des EuGH unklar geblieben ist, ob nicht möglicherweise eine einheitliche Leistung auch dann steuerfrei ist, wenn lediglich die Nebenleistung der Vermittlung steuerfrei ist (LS 8), diese aber im unmittelbaren Zusammenhang zu den ausgelagerten Kernfunktionen des VU in den Bereichen Betrieb und Schaden steht (LS 9). Zutreffend hat der Senat erkannt, dass es dabei auch darum geht, die Eigenschaft des VV auszubauen. Die europarechtliche Leitlinie hierzu dürfte die Versicherungsvertriebsrichtlinie bieten, die auch ausgegliederte Funktionen in den Bereichen Betrieb und Schaden der Versicherungsvermittlung zuordnet. Dies zeigen insbesondere die Definition des Begriffs des Versicherungsvertriebs in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RiLi 2016/97/EU und die Vermittler ebenfalls treffende Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung der Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen in den Produktgenehmigungsverfahren (Art. 25 RiLi 2016/97/EU). Der EuGH hat danach nunmehr zu entscheiden, ob Art. 135 lit. a RiLi 2006/112/EG es erfordert, den Assekuradeur, der wegen der vom Versicherer auf ihn ausgelagerten Funktionen weit mehr leistet als ein Versicherungsvermittler, der aber eben nur nicht das Risiko trägt und der daher zwischen den Umsatzsteuerbefreiungstatbeständen des § 4 Nr. 11 UStG und § 4 Nr. 10 lit. b UStG agiert, insgesamt steuerbare Umsätze tätigt oder nicht. Dem ist der EuGH mit seiner Entscheidung vom 25.03.2021 - C-907/19 - nachgekommen.
Dieser Inhalt ist nur für registrierte Benutzer zugänglich.