Mit KI zur Entscheidungsfindung.
EuGH, 25.03.2021 - C-907/19 – Hansekuranz Kontor –
0.1 Die Entscheidung betrifft die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Assekuradeurs, die über den Kernbereich der Versicherungsvermittlung hinausgehen und die in der Wahrnehmung von gemäß § 32 VAG auf den Assekuradeur ausgegliederten Funktionen des Versicherungsbetriebs (Entwicklung von Versicherungsprodukten, Policierung, Prämieneinzug) und Schaden (Prüfung und Regulierung von Leistungsfällen) liegen.
0.1.1 Der EuGH präzisierte zunächst die Vorlagefrage des BFH (05.09.2019 LS 1 - Hansekuranz Kontor -) dahingehend, ob Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG so auszulegen ist, dass die Mehrwertsteuerbefreiung auf Dienstleistungen einer Bereitstellung eines Tarifs für den Versicherer und, als Nebenleistung, der Vermittlung sowie der Verwaltung der nach dem Tarif geschlossenen Versicherungen Anwendung findet, soweit diese Leistungen umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung einzustufen sind (LS 2).
0.1.2 Mit einer Gesamtbetrachtung muss nach der Entscheidung zunächst bestimmt werden, ob umsatzsteuerlich zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegen (LS 3). Nach der Spruchpraxis des EuGH (vgl. die Nachweise in Anm. 7.3, 7.4, 7.5) liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Trennung wirklichkeitsfremd wäre (LS 5). Dies sei anzunehmen, wenn eine Leistung die Hauptleistung darstelle und die anderen Nebenleistungen bildeten, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (LS 6). Für die Nebenleistung sei insbesondere kennzeichnend, dass sie für den Abnehmer keinen eigenen Zweck verfolge (LS 7).
0.1.3 Das nationale Gericht habe zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben seien (LS 9, 11). Zunächst sei zu prüfen, ob die Vermittlungsleistungen für den Vertrieb des Versicherungsprodukts nicht unerlässlich sind und sie daher eigenständige und selbständige Tätigkeiten darstellen (LS 9). Anschließend sei dies für die Dienstleistungen der Verwaltung der Versicherungsverträge und der Lizenzgewährung zu prüfen (LS 11). Liege eine einheitliche Leistung vor, sei diese mit der Maßgabe an Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG zu messen (LS 14), dass Nebenleistungen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilen.
0.2 Aus der Entscheidung ergibt sich der nachstehende Prüfungsaufbau:
1. Umfasst der Umsatz verschiedene Einzelleistungen, so dass eine Gesamtbetrachtung geboten ist (LS 3)?
2. Liegt eine einheitliche Leistung vor (LS 5, 6, 7) oder handelt es sich um selbständige Leistungen (LS 8, 10)?
a) Sind Leistungen für Kunden so eng verbunden, dass sie objektiv eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden?
b) Wäre Trennung der Leistungen wirklichkeitsfremd?
a) Welche ist die Hauptleistung?
b) Sind die von der Hauptleistung verschiedenen Leistungen für den Kunden ohne eigenen Zweck, also Nebenleistung?
4. Ist die Hauptleistung privilegiert (LS 16)?
b) Sind zu Versicherungsumsätzen zugehörige Dienstleistungen gegeben (LS 23, 24, 25)?
c) Handelt es sich um Dienstleistungen eines VM oder VV (LS 26, 27)?
aa) Steht Dienstleistungserbringer mit dem VU und dem VN zumindest mittelbar in Verbindung (LS 27)?
bb) Umfasst Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit (LS 27)?
0.3 Nach der EuGH-Entscheidung ist die Leistung eines Assekuradeurs, der einen Versicherungstarif entwickelt und der dem VU diesen gegen Lizenzgebühr zur Nutzung überlässt, weder ein von der Umsatzsteuer befreiter Versicherungsumsatz (LS 22) noch eine dazugehörige Dienstleistung, die von einem VV erbracht wird (LS 28, 30). Ebenso wenig wäre die Vermittlung der Lizenztarife durch den Assekuradeur steuerfrei, wenn es sich um eine Nebenleistung der lizenzweisen Tarifüberlassung handelt (LS 31). Das wäre anzunehmen, wenn das VU verpflichtet wäre, den Lizenztarif über den Assekuradeur zu vertreiben, weil die Vermittlungsleistung in diesem Fall für den Vertrieb unerlässlich wäre (LS 8). Mit dem Verlust der Eigenständigkeit der Vermittlung verlöre der Assekuradeur auch die Möglichkeit, eine Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Verwaltung der Verträge einschließlich der Schadenregulierung für sich in Anspruch nehmen zu können. Denn Verwaltung und Schadenregulierung wären nur als Nebenleistungen der Vermittlung privilegiert (vgl. EuGH, 17.03.2016 LS 35 - Aspiro -), nicht dagegen als Nebenleistungen einer steuerpflichtigen Lizenzüberlassung und auch nicht als eigenständige Leistungen, weil sie als solche nach der Rspr. des EuGH nicht von der Umsatzsteuer befreit wären (EuGH, 17.03.2016 LS 30 - Aspiro -).
0.4 Im Streitfall war das VU zwar darin frei, Lizenztarife über andere Vermittler zu vertreiben. Allerdings schuldete es dem Assekuradeur nach § 2 Abs. 2 des Assekuradeur-Vertrages Provision für die von Dritten vermittelten Versicherungen, die den Lizenztarif zum Gegenstand haben (vgl. Anm. 15.2 zu FG Münster, 17.10.2017 - Hansekuranz Kontor -). Deshalb stellt sich die Frage, ob die Vermittlungsleistung des Assekuradeurs unselbständig ist, wenn der Versicherer zwar nicht verpflichtet ist, den Lizenztarif über den Assekuradeur zu vertreiben, er jedoch den Assekuradeur wirtschaftlich so stellen muss als wäre dies der Fall (dies übersieht de Weerth, MwStR 21, 463, 464, der davon ausgeht, dass klar sein sollte, dass die Lizenzgewährung gegenüber der Vermittlung eigenständig sei). Darüber wird der BFH zu entscheiden haben.
0.5 Was die Leistungsbereiche der Verwaltung einschließlich der Schadensregulierung anbelangt, kann sich der Assekuradeur nur dann darauf berufen, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der BFH die Vermittlung als selbständige Leistung einordnet. Außerdem müssten Verwaltung und Schadenregulierung Nebenleistungen der - notwendig selbständigen - Vermittlung darstellen. Diese Frage ist durch den EuGH nicht geklärt. Die Entscheidung Aspiro betraf eine nicht an einen Versicherungsvermittler ausgelagerte Schadenregulierung (vgl. EuGH, 17.3.2016 - Aspiro -). Deshalb war nicht zu klären, ob und ggf. welche Leistungen der Bestandsbetreuung noch anzusehen sind als umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen, die von einem Vermittler erbracht werden (vgl. EuGH, 17.03.2016 LS 31 - Aspiro). Wäre dies zu verneinen, wären sie entweder als eigenständige Leistungen zu beurteilen, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind oder sie teilten als Nebenleistung der Lizenzgewährung das Schicksal der fehlenden umsatzsteuerlichen Privilegierung derselben. Auch darüber wird nunmehr zu entscheiden sein.
0.6 Nicht ausgeschlossen ist auch, dass der BFH den Fall erneut zur Klärung dieser Frage vorlegt (so auch de Weerth, MwStR 21, 463, 464).
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