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OLG Dresden, 02.03.2020 - 4 U 2314/19

PRAXISHINWEISE

Der Senat verneint im amtlichen LS 3 die Anwendbarkeit der Grundsätze eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf HVV. Dieser Einschätzung ist allerdings für die Praxis keine zu große Bedeutung beizumessen, weil die Feststellung des Senats in einem Spannungsverhältnis zu dem von ihm in LS 21 festgestellten Handelsgeschäft steht und der Senat von der bisher allgemeinen Gegenansicht abweicht (LG Siegen, 13.06.2001 LS 8 m.w.N.), ohne sich damit auseinander zu setzen. Die vom Senat herangezogene Fundstelle trägt die Einschätzung nicht (Anm. 13). Die Rechtswirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das Schweigen des empfangenden VU als Zustimmung zu werten (BGH, 28.09.1970 LS 4 - Kreiseldüngerstreuer -), sind vom Senat nach Lage des Streitfalls zutreffend verneint worden. Sie waren von vornherein ausgeschlossen, weil der VV ausdrücklich um schriftliche Bestätigung gebeten hatte. Deshalb konnte der Versicherer - wie der Senat zutreffend bemerkt - nicht davon ausgehen, der VV werde bei bloßem Schweigen seinen Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung fallen lassen (vgl. BGH, 28.09.1970 LS 18). Überdies lagen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze nicht vor. Dem Schreiben sind nicht die zur Annahme der Grundsätze eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erforderlichen mündlichen, fernmündlichen oder telegrafischen (OLG Düsseldorf, 15.11.1990 LS 3) Verhandlungen vorausgegangen (BGH, 28.09.1970 LS 3 - Kreiseldüngerstreuer -). Ebenso wenig stellt das Schreiben des VV einen erfolgten Vertragsschluss fest (zu dem Erfordernis vgl. BGH, 28.09.1970 LS 4 - Kreiseldüngerstreuer -).

Der Senat hat die Grundsätze eines tatsächlichen Anerkenntnisses (LS 16) zutreffend verneint (LS 19), da der VV lediglich zum Ausdruck gebracht hat, zur ratenweisen Zahlung begründeter Rückforderungen bereit zu sein. Damit solle der Versicherer weder von Maßnahmen abgehalten noch sollte ihm der Beweis erleichtert werden. Vielmehr hat der VV sich zu Recht geweigert, den vom VU behaupteten Rückforderungssaldo anzuerkennen, der wegen der unzureichenden Abrechnung des VU nicht nachzuvollziehen war (LS 6). Das Vorgehen des VV war vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil der VV mangels Nachvollziehbarkeit des vom VU festgestellten Debetsaldos überhaupt nicht sicher wissen konnte, ob und in welcher Höhe Rückprovisionsforderungen entstanden waren. Redlicherweise hat der VV deshalb auch eine Begleichung begründeter Rückforderungen nach Maßgabe der ihm vom VU angebotenen monatlichen Ratenzahlung in Aussicht gestellt. Damit hat sich das Verhalten des VV deutlich von der Praxis abgehoben, die Begründetheit von Forderungen des VU auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse apodiktisch zurückzuweisen.

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Beschluss
4 U 2314/19
02.03.2020
OLG Dresden
ECLI:DE:OLGDRES:2020:0302.4U2314.19.00
Anerkenntnis durch stillschweigende Hinnahme der Abrechnung
Beweislast
Einzelfall
kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Mahnung
Provisionsabrechnung
Saldoanerkenntnis
Vermittlung
Rückforderung
Provision
Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse
§ 87 a HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 343 HGB
§ 346 HGB
§ 350 HGB
§ 147 Abs. 2 BGB

ERGEBNISVORSCHLÄGE