Mit KI zur Entscheidungsfindung.
LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19 - verivox -
Die Entscheidung konkretisiert erstmals näher die Anforderungen an den unbestimmten Rechtsbegriff "hinreichende Zahl" von marktpräsenten Versicherungsverträgen und Versichern, den die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG enthält. Sie betrifft nicht nur VM als Betreiber eines Vergleichsportals, sondern jeden VM und hat daher eine nicht zu unterschätzende praktische Bedeutung. Ausgehend davon, dass die "hinreichende Zahl" im Wege einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung zu ermitteln sei (LS 30), stellt die Kammer im amtlichen Leitsatz fest, dass eine hinreichende Zahl nicht erreicht werde, wenn der VM nur 49 von 90 Versicherern mit einer Marktabdeckung von lediglich 48 % in seine Marktuntersuchung einbeziehe (LS 2). In diesem Fall müsse der VM ausdrücklich auf eine Einschränkung der Beratungsgrundlage seiner Tätigkeit hinweisen LS 31, 32). Es reiche nicht, dass sich diese dem VN nur aus den Umständen erschließe (LS 33). Der Hinweis auf teilnehmende Versicherer genüge nicht den an eine ausdrückliche Beschränkung zu stellenden Anforderungen (LS 37). Selbst bei eingeschränkter Beratungsgrundlage schulde der VM Informationen über die Anzahl der präsenten sowie der berücksichtigter Anbieter im Markt, deren Marktanteil, die Anzahl einschlägiger Versicherungsprodukte und die Merkmale dieser Produkte (LS 53). Die Information sei so zu erteilen, wie Zahlenmaterial verfügbar sei. Soweit Marktanteilszahlen nicht greifbar seien, müsse auf die der BaFin zurückgegriffen werden (LS 54). Jedenfalls müsse der VM den Kunden unterrichten, wenn er den Marktanteil nicht einschätzen könne. Werden die Informationen unterlassen, verletzte der VM damit § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG (LS 55). Die Vorschrift stelle eine Marktverhaltensregelung dar (LS 9), weshalb ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VVG gegen ihn gegeben sei (LS 5).
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