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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19 – verivox –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.

Berufungsentscheidung OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20 -

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung konkretisiert erstmals näher die Anforderungen an den unbestimmten Rechtsbegriff "hinreichende Zahl" von marktpräsenten Versicherungsverträgen und Versichern, den die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG enthält. Sie betrifft nicht nur VM als Betreiber eines Vergleichsportals, sondern jeden VM und hat daher eine nicht zu unterschätzende praktische Bedeutung. Ausgehend davon, dass die "hinreichende Zahl" im Wege einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung zu ermitteln sei (LS 30), stellt die Kammer im amtlichen Leitsatz fest, dass eine hinreichende Zahl nicht erreicht werde, wenn der VM nur 49 von 90 Versicherern mit einer Marktabdeckung von lediglich 48 % in seine Marktuntersuchung einbeziehe (LS 2). In diesem Fall müsse der VM ausdrücklich auf eine Einschränkung der Beratungsgrundlage seiner Tätigkeit hinweisen LS 31, 32). Es reiche nicht, dass sich diese dem VN nur aus den Umständen erschließe (LS 33). Der Hinweis auf teilnehmende Versicherer genüge nicht den an eine ausdrückliche Beschränkung zu stellenden Anforderungen (LS 37). Selbst bei eingeschränkter Beratungsgrundlage schulde der VM Informationen über die Anzahl der präsenten sowie der berücksichtigter Anbieter im Markt, deren Marktanteil, die Anzahl einschlägiger Versicherungsprodukte und die Merkmale dieser Produkte (LS 53). Die Information sei so zu erteilen, wie Zahlenmaterial verfügbar sei. Soweit Marktanteilszahlen nicht greifbar seien, müsse auf die der BaFin zurückgegriffen werden (LS 54). Jedenfalls müsse der VM den Kunden unterrichten, wenn er den Marktanteil nicht einschätzen könne. Werden die Informationen unterlassen, verletzte der VM damit § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG (LS 55). Die Vorschrift stelle eine Marktverhaltensregelung dar (LS 9), weshalb ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VVG gegen ihn gegeben sei (LS 5).

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LG Heidelberg (Urteil v. 06.03.2020 – 6 O 7/19) entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM), der ein Vergleichsportal betreibt und dort nur eine eschränkte Auswahl von Versicherern (hier: 49 von 90 mit 48 % Marktabdeckung) zugrunde legt, Verbraucher vor Vertragsabschluss ausdrücklich und deutlich hervorgehoben darauf hinweisen muss, dass seine Empfehlung nicht den gesamten Markt abdeckt (§ 60 Abs. 1 S. 2 VVG). Zudem muss er die Markt- und Informationsgrundlage seiner Beratung offenlegen (§ 60 Abs. 2 S. 1 VVG). Ein bloßer Link zu „Teilnehmenden Gesellschaften“ genügt nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband konnte daher Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a UWG i. V. m. § 60 VVG geltend machen.



Detaillierte Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 UWG)
  • Beklagter: Betreiber eines Versicherungsvergleichsportals (eingestuft als Versicherungsmakler (VM) nach § 59 Abs. 1 VVG)
  • Anspruch: Unterlassung der Angebote von Versicherungsvergleichen mit Abschlussmöglichkeit, ohne
  1. ausdrücklichen Hinweis auf die eschränkte Versichererauswahl (§ 60 Abs. 1 S. 2 VVG) und/oder
  2. Mitteilung der Markt- und Informationsgrundlage (§ 60 Abs. 2 S. 1 VVG).
  • Rechtsgrundlage: §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i. V. m. § 60 VVG (Verstoß gegen vorvertragliche Informationspflichten).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Einstufung des Vergleichsportals:

    • Der Betreiber ist Versicherungsmakler (VM) (§ 59 Abs. 1 VVG), da er Versicherungsverträge vermittelt und den Abschluss ermöglicht. Eine „dritte Kategorie“ (z. B. „reiner Vermittler“) gibt es nicht.
    • Die Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG) und Versicherungsvertriebsrichtlinie (2016/97/EU) bestätigen dies: Vergleichsportale mit Abschlussoption fallen unter den weiten Vermittlerbegriff.
  2. Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 2 VVG:

    • Der VM berät auf eschränkter Grundlage (nur 49 von 90 Versicherern), muss dies aber vor Vertragsabschluss ausdrücklich und deutlich hervorgehoben mitteilen.
    • Ein Link zu „Teilnehmenden Gesellschaften“ (unauffällig platziert) genügt nicht, da er nicht hinreichend sichtbar ist und der Verbraucher die Einschränkung nicht ohne Weiteres erkennt.
  3. Verstoß gegen § 60 Abs. 2 S. 1 VVG:

    • Der VM muss Markt- und Informationsgrundlage offenlegen, insbesondere:
    • Anzahl der berücksichtigten Versicherer,
    • deren Marktanteil (ggf. Schätzung oder Hinweis auf fehlende Daten),
    • Anzahl der einschlägigen Produkte und deren Merkmale.
    • Die BaFin-Statistiken können als Referenz dienen.
  4. Wettbewerbsrechtliche Folgen:

    • Die Vorenthaltung dieser Informationen ist unlauter (§ 3a UWG), da sie den Verbraucher zu einer nicht informierten Entscheidung veranlasst (§ 5a Abs. 2 UWG).
    • Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch nur für den Zeitpunkt vor Vertragsabschluss (nicht bereits in der reinen Vergleichsphase).
  5. Kostenentscheidung:

    • Die Klage war teilweise zu weit gefasst (z. B. Forderung der Hinweise bereits im Preisvergleich), daher 25 % Kostenbeteiligung des Klägers (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

c) Begründung des Gerichts

  1. Auslegungsgrundsätze:

    • § 60 VVG dient der Umsetzung der EU-Richtlinien (2002/92/EG und 2016/97/EU), die Verbraucherschutz durch Transparenz stärken sollen.
    • § 5a UWG (wesentliche Informationen) und § 3a UWG (Spürbarkeit) sind nebeneinander anwendbar, aber richtlinienkonform auszulegen:
    • Eine Information ist wesentlich, wenn sie für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers notwendig ist.
    • Das Vorenthalten ist spürbar, wenn es den Verbraucher zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann.
  2. Anforderungen an den Hinweis (§ 60 Abs. 1 S. 2 VVG):

    • Ausdrücklichkeit: Die Einschränkung muss unmissverständlich und nicht versteckt sein.
    • Deutliche Hervorhebung: Links am Rand in kleiner Schrift (z. B. „Teilnehmende Gesellschaften“) sind unzureichend, da sie vom Verbraucher übersehen werden können.
    • Zeitpunkt: Der Hinweis muss vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgen (z. B. nach Klick auf „Zum Online-Antrag“, aber vor Datenangabe).
  3. Markt- und Informationsgrundlage (§ 60 Abs. 2 S. 1 VVG):

    • Der Verbraucher muss nachvollziehen können, wie repräsentativ der Vergleich ist.
    • Mindestanforderungen:
    • Anzahl der berücksichtigten Versicherer im Verhältnis zum Gesamtmarkt,
    • Marktanteile (ggf. Schätzung oder Hinweis auf Unsicherheit),
    • Produktvielfalt (Anzahl und Merkmale der verglichenen Tarife).
  4. Abgrenzung zu § 5a UWG:

    • § 60 VVG ist spezielle Regelung für Versicherungsvermittler und geht als lex specialis vor.
    • Ein Verstoß gegen § 60 VVG ist automatisch unlauter (§ 3a UWG), aber nur sanktionierbar, wenn die Spürbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

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Kernaussagen im Überblick

Frage Antwort
Wer klagt? Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Vergleichsportal-Betreiber.
Was wird beanstandet? Fehlender Hinweis auf eschränkte Versichererauswahl und fehlende Markt- und Informationsgrundlage.
Rechtsgrundlage §§ 8, 3, 3a UWG i. V. m. § 60 VVG (Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinien).
Entscheidung Unterlassungsanspruch begründet, aber nur für den Zeitpunkt vor Vertragsabschluss.
Begründung Verbraucher müssen transparente Informationen erhalten, um informierte Entscheidungen zu treffen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
verivox
STICHWORT
Marktgrundlage
Beratungsgrundlage
Pflicht des VM zum Hinweis auf begrenzte Auswahl von Versicherern
Internetvergleichsportal
Markt- und Informationsgrundlage der Beratung des VM
NORM
§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG
§ 60 Abs. 2 Satz 1 VVG
Art. 19 Abs. 1 RiLi 2016/97/EU
§ 3 UWG 2004
§ 3 a UWG 2004
§ 5 a UWG 2004
§ 5 a Abs. 2 UWG
§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG
§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG
§ 8 UWG 2004
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Heidelberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.03.2020
AKTENZEICHEN
6 O 7/19
ECLI
ECLI:DE:LGHEIDE:2020:0306.6O7.19.0A
LIEFERUNG
01.07.2020
ÄNDERUNG
04.09.2026 12:09:40