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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Ansbach, 27.11.2018 - 3 O 557/18 – P&R 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Berufungsentscheidung OLG Nürnberg, 24.03.2020 - 3 U 2637/18 -

vgl. dazu LG Hamburg, 26.11.2019 - P&R 5 -; LG Oldenburg, 25.10.2019 - P&R 4 -; 02.08.2019 - P&R 3 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Ansbach hat entschieden, dass in dem konkreten Fall kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, da der Vermittler keine Beratung erbracht hat. Daher scheiden Schadensersatzansprüche des Anlegers aus. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Anlagevermittlung und -beratung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger (Kläger) begehrt Schadensersatz von einem Vermittler (Beklagter) aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrags. Der Anleger hatte Container erworben, wobei der Vermittler ihm vorausgefüllte Unterlagen übergab, ohne eine Beratung durchzuführen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Ansbach hat festgestellt, dass kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, da der Vermittler keine Beratung erbracht hat. Folglich können keine vertraglichen Pflichtverletzungen vorliegen, die Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzung Anlagevermittlung vs. Beratung: Das Gericht bezieht sich auf die Grundsätze des BGH (Bond-Urteil), wonach ein Beratungsvertrag konkludent zustande kommt, wenn eine tatsächliche Beratung stattfindet.
  • Keine Beratung im konkreten Fall:
  • Der Anleger rief den Vermittler an, äußerte bereits eine konkrete Kaufabsicht (Container kaufen) und erhielt vorausgefüllte Unterlagen, ohne dass über die Anlage oder deren Risiken gesprochen wurde.
  • Da der Vermittler keine Kenntnis vom anzulegenden Betrag hatte und keine Beratung stattfand, lag keine Kaufabsicht mit Beratungsbedarf vor.
  • Auch bei späteren Käufen (nach Erhalt von Angeboten per Post) erfolgte keine eigenständige Beratung – der Vorgang glich einem reinen Kauf ohne weitere Aufklärung.
  • Fehlende Darlegung eines Vertrags: Da der Anleger weder einen Anlageberatungs- noch einen Anlagevermittlungsvertrag hinreichend dargelegt hat, scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche aus.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach eine Beratung nur dann angenommen werden kann, wenn der Vermittler aktiv in die Entscheidungsfindung des Anlegers eingreift. bloße Formalitäten (wie das Übergeben vorausgefüllter Unterlagen) reichen hierfür nicht aus.

KI INHALT
Abgrenzung Anlagevermittlung vs. Beratung: Kein Beratungsvertrag bei fehlender Beratung, z.B. bei vorausgefüllten Unterlagen ohne Gespräche über Sicherheit oder Finanzlage. Schadensersatzansprüche setzen Darlegung eines Beratungs- oder Vermittlungsvertrags voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
P&R 1
STICHWORT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers
Abgrenzung Anlagevermittlung / Anlageberatung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 280 BGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LG Ansbach
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.11.2018
AKTENZEICHEN
3 O 557/18
ECLI
LIEFERUNG
10.07.2020
ÄNDERUNG
24.09.2020